© eschwarzer - Fotolia.comWerden Leiharbeiter in einem eingesetzten Betrieb nicht mehr gebraucht, darf die Leiharbeitsfirma nicht einfach ohne Sozialauswahl eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Grundsätzlich müssen in der Sozialauswahl dann alle Arbeitnehmer einbezogen werden, die objektiv miteinander vergleichbar sind – und zwar jene im eingesetzten Entleihbetrieb, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 24.07.2013 veröffentlichten Urteil klar (AZ: 2 AZR 271/12).

Geklagt hatte ein Leiharbeiter aus Hessen. Er war seit Oktober 2004 bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und arbeitete zuletzt als Flugzeugreiniger in einem Betrieb in Frankfurt am Main.

Im September 2010 teilte der Entleihbetrieb der Leiharbeitsfirma mit, dass der Kläger nicht mehr gebraucht werde. Die Leiharbeitsfirma kündigte daraufhin dessen Arbeitsvertrag betriebsbedingt zum Jahresende.

Der Leiharbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er sei nur gekündigt worden, weil er sich für eine Betriebsratswahl eingesetzt habe. Außerdem habe sein Arbeitgeber keine Sozialauswahl vorgenommen. Der Arbeitgeber hätte neun weitere vergleichbare Kollegen bei seiner Kündigungsentscheidung in einer Sozialauswahl mit berücksichtigen müssen.

Der Arbeitgeber hielt die Kündigung für rechtmäßig. Der Entleihbetrieb habe den Kläger namentlich „abgemeldet“. Auch an anderen Standorten sei für ihn kein Arbeitsplatz frei, so die Verleiherfirma. Eine Sozialauswahl sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Als Leiharbeitsfirma sei sie an die Wünsche der Kunden gebunden. Andernfalls drohe ein Auftragsverlust. Dass die Kündigung in Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl stehe, sei falsch.

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.06.2013, dass die Kündigung wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam sei. Sie sei „sozial ungerechtfertigt“. Der Arbeitgeber hätte vor der Kündigung eine Sozialauswahl unter allen infrage kommenden Beschäftigten treffen müssen. Dabei müsse die Betriebszugehörigkeitsdauer, das Lebensalter, Unterhaltspflichten oder auch eine Schwerbehinderung berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall seien zumindest drei vergleichbare Leiharbeiter aus dem Entleihbetrieb deutlich weniger schutzwürdig gewesen, als der Kläger, so das BAG. Diese seien jünger, teilweise ledig und nur seit kurzer Zeit in der Leiharbeitsfirma beschäftigt.

Zwar habe der Entleihbetrieb konkret den Kläger namentlich „abgemeldet“. Die Leiharbeitsfirma hätte aber trotzdem einen anderen, „sozial weniger schützwürdigen Arbeitnehmer“ abberufen können. Denn der Verleiher sei grundsätzlich nur verpflichtet, einen fachlich geeigneten, nicht aber einen bestimmten Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen“, urteilte das BAG. Anderes gelte nur, wenn mit dem Entleiher besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Diese lagen hier aber nicht vor.

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