© Alexander Steinhof - Fotolia.comBei der Versetzung von Beschäftigten an einen anderen Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber seine Auswahl nicht auf ursprünglich befristet eingestellte Arbeitnehmer beschränken. Grundsätzlich müssen alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen werden, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 10 AZR 915/12).

Damit setzte sich eine bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingestellte Fachassistentin zum zweiten Mal mit einer Klage vor dem obersten Arbeitsgericht gegen ihren Arbeitgeber durch. Die Frau war bis zum 31.12.2011 befristet in der Arbeitsagentur im sächsischen Pirna eingestellt gewesen. Die BA hatte dies mit knappen Haushaltsmitteln begründet.

Das BAG hatte am 09.03.2011 die Befristung des Arbeitsvertrags für unwirksam erklärt, (AZ: 7 AZR 728/09 und 7 AZR 47/10). Öffentliche Arbeitgeber dürften zwar Arbeitsverhältnisse wegen knapper Haushaltsmittel befristen. Unzulässig sei dies jedoch, wenn sie ihren Haushaltsplan selbst beschließen und damit den Befristungsgrund selbst schaffen.

Zahlreiche BA-Mitarbeiter, darunter auch die Klägerin, wurden nach dieser Entscheidung unbefristet eingestellt. Da der Haushaltsplan in der Arbeitsagentur Pirna keine Planstellen mehr vorsah, wollte die Behörde die Klägerin ins oberpfälzische Weiden versetzen. In der Auswahl, wer für eine Versetzung infrage kam, wurden jedoch nur jene Mitarbeiter einbezogen, die zuvor befristet eingestellt waren. Dies diene dem Betriebsfrieden, so die Behörde.

Die Frau wollte dies nicht hinnehmen und zog erneut vor Gericht. Die BA habe ihre Ermessensentscheidung nicht richtig getroffen.

Dem folgte nun auch das BAG. Der Arbeitgeber sei zwar nach den tarifvertraglichen Regelungen und dem Arbeitsvertrag bei einem Personalüberhang berechtigt, Versetzungen vorzunehmen. Seine Auswahlentscheidung müsse jedoch nach „billigem Ermessen“ stattfinden. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, sei jedoch unzulässig. Stattdessen könne das Alter der Arbeitnehmer, die Situation alleinerziehender Beschäftigter oder auch das Vorliegen einer Schwerbehinderung Einfluss auf die Versetzungsentscheidung haben. Maßgeblich sei die individuelle Situation vor Ort, so die Erfurter Richter.

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