Der Blick auf eine flatternde schwarz-gelbe Fahne von Borussia Dortmund ist keine unzumutbare Störung. Wird solch eine BVB-Fahne auf einem Grundstück gehisst, ist dies im Rahmen der Wohnnutzung zulässig und von den Nachbarn hinzunehmen, entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem am Montag, 22.07.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 8 K 1679/12).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Kläger aus dem sauerländischen Hemer über eine flatternde BVB-Fahne bei seinem Nachbarn aufgeregt. Die 1 x 2 Meter große Fahne an einem etwa fünf Meter hohen Fahnenmast müsse weg. Von der Stadt Hemer verlangte er ein „bauaufsichtliches Einschreiten“. Die Fahne sei eine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den Borussia Dortmund. Es werde damit Werbung für den börsennotierten Fußballclub gemacht. Außerdem gingen von der flatternden Fahne unzumutbare Störungen durch Lärm und Schlagschatten aus.

Die Arnsberger Richter hatten jedoch ein Herz für die Fußballfans und wenig Verständnis für den Kläger. Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stelle keine wohngebietsfremde Nutzung dar. Das Aufstellen des Mastes sei keine gewerbliche Betätigung. Es handele sich auch nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne. Denn der Fahnenmast sei nicht als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen. Die Fans würden lediglich ihre „innere Verbundenheit“ zum BVB zum Ausdruck bringen.

Unzumutbare Beeinträchtigungen gebe es ebenfalls nicht, heißt es in dem Urteil vom 15.07.2013. So habe der BVB-Fahneneigentümer glaubhaft gemacht, dass er die Fahne bei Nässe und starkem Wind einhole. Laute Geräusche infolge einer flatternden Fahne würden so vermieden. Der Blick auf die BVB-Fahne stelle ebenfalls keine unzumutbare Störung dar. Mit der Fahne einhergehende gelegentliche Beeinträchtigungen hingen mit der Wohnnutzung zusammen, die die Nachbarn hinnehmen müssten.

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