Streiten sich Betriebsratsmitglieder, sollten sie sich mit Hitler-Vergleichen zurückhalten. Denn setzen sie den Betriebsratsvorsitzenden mit Hitler und dessen Methoden gleich, sind sie im Betriebsrat nicht mehr tragbar und können ausgeschlossen werden, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am Montag, 08.07.2013, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 9 TaBV 17/13).

Damit ist ein Betriebsratsmitglied eines großen hessischen Unternehmens sein Amt los. In dem 13-köpfigen Betriebsrat besteht seit Jahren Streit um die Amtsführung des Betriebsratsvorsitzenden. Das Betriebsratsmitglied sowie zahlreiche Arbeitnehmer strengen derzeit beim LAG den gerichtlichen Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat an.

In einer Betriebsratssitzung am 05.03.2012 hatte der Arbeitnehmervertreter seinen Unmut über den Betriebsratsvorsitzenden kundgetan. „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden“, so das Betriebsratsmitglied. Ähnlich hatte der Mann sich auch bereits am 28.02.2012 geäußert.

Daraufhin wurde er aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Zu Recht, wie nun das LAG in seinem Beschluss vom 23.05.2013 entschied. Zwar habe sich das Betriebsratsmitglied schriftlich beim Vorsitzenden wieder entschuldigt. Der Mann habe jedoch „einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat begangen“. Die Pflichtverletzung sei „objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend“. Die Gleichsetzung des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Methoden mit Hitler und seinen Methoden sei „eine solche Diffamierung, dass das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar“ sei.

Das Entschuldigungsschreiben mache die Situation auch nicht wieder gut. Denn die Entschuldigung sei unvollständig und eher ablenkend. Eine weitere Tätigkeit als Betriebsratsmitglied komme daher nicht in Betracht.

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