© runzelkorn - Fotolia.comBei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen für Selbstständige und ihre Angehörigen kann die vereinnahmte Umsatzsteuer als Einkommen anzurechnen sein. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 23.08.2013, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag klargestellt (AZ: B 14 AS 1/13 R). Als Konsequenz sollten Selbstständige mit stark schwankenden Einkünften gegebenenfalls versuchen, Zu- und Abfluss ihrer Umsatzsteuer gezielt zu steuern.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar aus dem Landkreis München Hartz IV beantragt. Allerdings hatte der Mann Einkünfte als Selbstständiger aufgrund eines Beratervertrags.

Das Jobcenter berücksichtigte auch die auf die Honorare gezahlte Umsatzsteuer als Einkommen. Dagegen klagte das Ehepaar: Die Umsatzsteuer sei nur ein durchlaufender Posten, der Mann müsse sie noch an das Finanzamt abführen.

Wie nun das BSG entschied, gilt auch hier das sogenannte Zuflussprinzip. Entscheidend sei, wann die Umsatzsteuer vereinnahmt und wann sie gegebenenfalls an das Finanzamt abgeführt wird.

Im hier streitigen Bewilligungsabschnitt seien dem Selbstständigen mit seinen Honoraren auch Umsatzsteuerzahlungen zugeflossen. Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt habe er in diesem Zeitraum aber nicht, so dass er sie auch nicht als Betriebsausgaben geltend machen könne. Daher dürfe das Jobcenter die vereinnahmte Umsatzsteuer als Einnahme anrechnen.

Das Kasseler Urteil kann sich insbesondere für Selbstständige mit stark schwankenden Einkünften nachteilig auswirken, wenn sie ihre Umsatzsteuer ausgerechnet in einem Monat abführen, in dem sie keine Einkünfte in mindestens gleicher Höhe haben.

Bildnachweis: © runzelkorn – Fotolia.com