© petrol - Fotolia.comArbeitgeber dürfen bei einer ausgeschriebenen Stelle die Schwerbehindertenvertretung generell nicht außen vor lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie dessen Stellvertreter sich ebenfalls auf den Job beworben haben und der Arbeitgeber eine Interessenkollision fürchtet, urteilte am 22.08.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 574/12).

Damit droht nun einer Spielbank eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung behinderter Menschen. Die Spielbank hatte zwei neue Jobs als „Tischchef“ zu besetzen. Auf die zwei Stellen bewarben sich 46 schwerbehinderte Menschen, darunter auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in der Spielbank und dessen Stellvertreter. Beide waren bereits als sogenannte Souschefs, stellvertretende Tischchefs, angestellt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Arbeitgeber bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen immer auch die Schwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren beteiligen. Diese kann eine Stellungnahme zu dem Bewerber abgeben, an die der Arbeitgeber jedoch nicht gebunden ist.

Hier wollte die Spielbank die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und dessen Stellvertreter wegen der bestehenden Interessenkollision nicht beteiligen. Die zwei offenen Stellen wurden schließlich an andere Kandidaten vergeben.

Der stellvertretende Schwerbehindertenvertreter fühlte sich dadurch diskriminiert. Der Arbeitgeber hätte die Schwerbehindertenvertretung zu seiner Bewerbung anhören müssen. Dies sehe das Gesetz so vor. Er forderte nun eine Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von drei Monatsgehältern – insgesamt 10.800,000 €.

Das BAG urteilte, dass die Spielbank als Arbeitgeber tatsächlich die Schwerbehindertenvertretung an der Auswahlentscheidung hätte beteiligen müssen. Dies gelte selbst dann, wenn sich auf die zwei Stellen auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und dessen Stellvertreter beworben haben. In solch einem Fall hätte der Stellvertreter eigentlich über die Bewerbung seines Kollegen angehört werden müssen und umgekehrt.

Um den möglichen Interessenkonflikt zu vermeiden, könne jeder einzelne Bewerber auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren verzichten. Ohne solch einen Verzicht dürfe der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung aber nicht außen vor lassen.

Den konkreten Fall muss das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg neu prüfen und klären, ob der Kläger tatsächlich diskriminiert worden ist. Wegen der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung muss nun der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Kann er dies nicht, ist eine Entschädigungszahlung möglich.

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