© Fotowerk - Fotolia.comSollen schwer pflegebedürftige und demente Menschen mit dem Auto transportiert werden, können Angehörige von der Krankenkasse in der Regel nicht die Kosten für einen Autoschwenksitz erstattet bekommen. Denn dient der Transport vorwiegend dem Zweck, die demente Person während der alltäglichen Erledigungen weiter beaufsichtigen zu können, muss die Krankenkasse die Kosten für das Hilfsmittel nicht übernehmen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Donnerstag, 15.08.2013 veröffentlichten Urteil (AZ: L 16 KR 267/12).

Damit scheiterte ein Mann aus Westfalen mit seiner Klage. Er hatte seine schwer pflegebedürftige und an Demenz leidende, mittlerweile verstorbene Ehefrau tagtäglich gepflegt und beaufsichtigt. Damit er auch während Arztbesuchen, Einkäufen oder Behördengängen auf seine Frau achten kann, hatte er bei seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für einen Autoschwenksitz beantragt. Nur so könne er seine Frau in das Auto setzen und bei Fahrten mitnehmen.

Die Krankenkasse lehnte jedoch ab. Sie sei nur verpflichtet, bei der pflegebedürftigen Frau das Grundbedürfnis der Mobilität auszugleichen. Daher habe die Frau auch einen Rollstuhl finanziert bekommen. Damit könne sie sich im Nahbereich ihrer Wohnung fortbewegen. Die Versicherte sei so ausreichend versorgt. Bei den erforderlichen vier Fahrten pro Woche zur Tagespflege könne zudem ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden. Die Fahrtkosten könnten dann bei der Pflegeversicherung geltend gemacht werden, so die Kasse.

Der Ehemann kaufte trotz der Absage dennoch einen Autoschwenksitz. Von der Krankenkasse verlangte er nun eine Erstattung der Kosten, insgesamt 3.507,00 €.

Das LSG entschied in seinem am 08.03.2013 verkündeten Urteil, dass die Krankenkasse zwar einen Behinderungsausgleich gewähren und dabei die Mobilität der pflegebedürftigen Frau im Nahbereich ihrer Wohnung gewährleisten muss. Dies habe die Kasse mit dem bereitgestellten Rollstuhl aber getan. Die Mobilität für Freizeitwege sei durch Leitungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur abzudecken, wenn „die Wege von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit sind“.

Die hier beantragte Kostenerstattung scheide danach aus, so die Essener Richter. Der Kläger bezwecke mit dem Autoschwenksitz vorwiegend das Ziel, die demente Frau auf Versorgungswegen mitnehmen zu können. Er habe sie nicht alleine in der Wohnung lassen wollen. Auch wenn dieses Motiv verständlich sei, bestehe damit noch keine Kostenerstattungspflicht durch die Krankenkasse. Deren Aufgabe sei vielmehr auf die medizinische Rehabilitation beschränkt.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nicht zugelassen. Nach einer Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG diese Entscheidung abgeändert. Das Verfahren wird nun von den obersten Sozialrichtern abschließend entschieden (AZ: B 3 KR 13/13 R).

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