Überwacht ein Konzern sein Betriebsgelände mit Kameras, muss der Konzernbetriebsrat dem zustimmen. Sobald Arbeitnehmer mehrerer Konzerntochterunternehmen das Gelände nutzen, ist nicht ein einzelner Betriebsrat, sondern der Konzernbetriebsrat für die mitbestimmungspflichtigen Überwachungsmaßnahmen zuständig, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag, 06.08.2013, in Berlin bekanntgegebenen Beschluss vom 31.07.2013 (AZ: 17 TaBV 222/13).

Konkret ging es um einen großen Berliner Krankenhauskonzern. Der Arbeitgeber betreibt unter anderem ein Klinikum, dessen Gelände mit Kameras überwacht wird. Dabei wird nicht nur das Klinikpersonal überwacht, sondern auch Arbeitnehmer aus Tochterunternehmen, die dort ebenfalls eingesetzt werden.

Die Überwachungsmaßnahmen an sich waren zwar unstrittig, der Arbeitgeber hielt jedoch den Konzernbetriebsrat nicht für mitbestimmungspflichtig, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen. Zuständig seien vielmehr die einzelnen Betriebsräte der jeweiligen Konzernunternehmen.

Dem widersprach nun das LAG. Sobald die Überwachungseinrichtungen mehrere Konzernunternehmen betreffen, sei der Konzernbetriebsrat zuständig. Denn die Kameras würde nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfassen. Es bestehe zudem ein „zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung“. Denn die einzelnen Betriebsräte der Konzernunternehmen könnten ansonsten unterschiedliche Regelungen zu den Überwachungsmaßnahmen treffen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

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