© Harald07 - Fotolia.comAuch nach einem Umzug ins Pflegeheim müssen Ehepartner weiter für den anderen einstehen. Erwerbslose, die so alleine in der ehelichen Wohnung verbleiben, können daher nicht automatisch Hartz-IV-Leistungen beanspruchen, heißt es in einem am Freitag, 23.08.2013, veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 71/12 R).

Im Streitfall erlitt der Ehemann 2007 einen Herzinfarkt. Er befand sich seitdem im Wachkoma und wurde in einem Heim gepflegt. Die Heimkosten betrugen knapp 2.700,00 €. Davon zahlte die Pflegekasse 1.432,00 €. Zudem verfügte der Mann über eine gesetzliche Rente und eine Betriebsrente von zusammen 1.466,00 €.

Die Frau hatte keine eigenen Einkünfte und beantragte daher Hartz IV.

Doch durch den Umzug ins Heim wurde die sogenannte Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft der Eheleute nicht automatisch gelöst, urteilte nun das BSG. Dies sei erst der Fall, wenn einer der Partner die Trennung ausdrücklich erklärt. Getrennte Wohnungen reichten dafür nicht aus. Daher dürfe das Jobcenter die Einkünfte des Mannes anrechnen.

Unberücksichtigt bleibt der Heimaufenthalt nach dem Kasseler Urteil aber nicht. So stehe der Frau gegebenenfalls der volle Hartz-IV-Satz für Alleinstehende zu, weil sie nicht mehr mit ihrem Ehemann „aus einem Topf“ wirtschaften könne.

Weil die Hartz-IV-Gesetze eine solche Situation nicht regeln, sind zudem die Wohnkosten des Mannes nach den Regeln der Sozialhilfe zu berechnen, so das BSG weiter. Dies bedeutet, dass heimbedingt höhere Unterkunftskosten einkommensmindernd berücksichtigt werden können.

Die Frau habe allerdings im Grundsatz nur Anspruch auf Hartz-IV-Unterkunftsleistungen für eine Person. Ob und wie schnell ihr angesichts der besonderen Umstände ein Umzug zuzumuten ist, ließ das BSG offen. Unter normalen Gegebenheiten müssen die Jobcenter überhöhte Wohnkosten höchstens für sechs Monate tragen.

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten BSG-Urteil vom 16.04.2013 muss nun das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg neu über den Hartz-IV-Antrag der Frau entscheiden. Dabei sei auch zu prüfen, ob sie über anrechenbares Vermögen verfügt.

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