© Corgarashu - Fotolia.comBei offensichtlich verheimlichten laufenden Einkünften können ehemalige Hartz-IV-Bezieher kein weiteres Arbeitslosengeld II mehr beanspruchen. Selbst wenn Miet- und Stromschulden aufgelaufen sind, ist dies noch nicht als Hinweis für den Wegfall der verschwiegenen Einkünfte zu sehen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Dienstag, 20.08.2013, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: L 2 AS 546/13 B ER).

Damit stehen einem 34-Jährigen, der seit Jahren Hartz IV erhalten hatte, bis auf weiteres keine Leistungen mehr zu. Das LSG stellte in einem früheren Klageverfahren Unstimmigkeiten bei den angegebenen finanziellen Verhältnissen des Mannes fest. So hatte der Mann Kontoauszüge vorgelegt, auf denen Abbuchungen für Bezahlfernsehen, Handy- und Internetkosten in Höhe von monatlich 140,00 € oder auch Versicherungen verzeichnet waren.

Barabhebungen oder Lastschriften für den laufenden Lebensbedarf fehlten über zwei Jahre vollständig. Das LSG ging daher davon aus, dass der Hartz-IV-Bezieher Einnahmen verschwiegen haben musste.

Das Jobcenter Bad Oeynhausen lehnte daraufhin die Bewilligung von weiteren Hartz-IV-Leistungen ab.

Zu Recht, wie nun die Essener Richter im Eilverfahren feststellten. Der Hartz-IV-Bezieher habe dem Grunde nach zuvor vorhandene Einnahmequellen eingeräumt. Warum diese jetzt aber versiegt sein sollen, sei unklar. Allein das Vorhandensein von Schulden weise noch nicht auf die Hilfebedürftigkeit hin. Der Mann verfüge auch weiterhin noch über eine rund 100,00 € zu teure Wohnung, Bezahlfernsehen und weitere sehr kostenintensive Verträge.

Solange der Antragsteller nicht darlege, warum zuvor erhaltene offensichtliche Einnahmequellen nun weggefallen sein sollen, bestünden „erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit“, so das LSG in seinem Beschluss vom 05.08.2013. Ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch bestehe daher nicht.

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