© eschwarzer - Fotolia.comEine 40-jährige Beschäftigungszeit reichte einem kirchlichen Angestellten nicht aus, um ein Jubiläumsgeld in Höhe von 1.000,00 € zu erhalten. Die Mainzer Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz erkannten in ihrem Urteil vom 10.04.2013 (AZ: 8 Sa 560/12), dass dem Kläger kein Anspruch hierauf zustehe.

Der 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.03.1972 bis zum 29.02.2012 als Angestellter beschäftigt.

Auf den Arbeitsvertrag fanden die Vorschriften des TVöD (VKA) in der Fassung der „Bistums-Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ (KODA) Anwendung.

§ 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung lautet wie folgt:
“(2)  Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 600 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 1000 Euro,
c) von 50 Jahren in Höhe von 1.200 Euro.
…”

Mit seiner am 05.06.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch Zahlung eines Jubiläumsgeldes gemäß § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung in Höhe von 1.000,00 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes sei begründet, da er die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren bei der Beklagten vollendet habe.

Der Kläger hat nach Ansicht des LAG gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Jubiläumsgeldes.

Zwar sei die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren vorliegend vollendet. Die 40-Jahresfrist habe gemäß § 187 Abs. 2 BGB mit Beginn des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses der Parteien, dem 01.03.1972  begonnen und habe gemäß § 188 Abs. 2 zweite Alternative BGB mit Ablauf des 29.02.2012, dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses geendet.

Ein Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung setze jedoch über die Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit hinaus voraus, dass das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der Beschäftigungszeit (noch) bestehe. Hieran fehle es im Streitfall, da das Arbeitsverhältnis des Klägers gleichzeitig mit Vollendung der vierzigjährigen Beschäftigungszeit geendet habe.

Einen Anspruch auf Jubiläumsgeld hätte der Kläger nur dann gehabt, wenn das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit zumindest noch für die Dauer einer “logischen Sekunde” fortbestanden hätte. Dies kommt im Wortlaut der tariflichen Regelungen dadurch deutlich zum Ausdruck, dass nur “Beschäftigte” ein Jubiläumsgeld erhalten.

Knapp vorbei ist auch daneben…

Das LAG hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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