© GaToR-GFX - Fotolia.comBeschäftigte der Bundesagentur für Arbeit (BA) dürfen nicht per Gesetz zwangsweise zum Wechsel zu einem kommunalen Arbeitgeber verpflichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem am Donnerstag, 26.09.2013, gefällten Beschluss entsprechende Vorschriften im Sozialgesetzbuch als einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit angesehen (AZ: 8 AZR 775/12). Die Erfurter Richter legten das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Im konkreten Fall hatte eine bei der BA als Teamleiterin für Hartz-IV-Angelegenheiten angestellte Frau geklagt. Seit 01.11.2008 vermittelte sie sowohl Arbeitslosengeld-I-Empfänger als auch Arbeitslose im Hartz-IV-Bezug an Arbeitgeber.

Doch ab 2011 übernahm diese Aufgabe zumindest für die Hartz-IV-Bezieher ein Landkreis. Das Bundesarbeitsministerium hatte per Verordnung diesen als sogenannte Optionskommune bestimmt. Bundesweit gibt es derzeit 106 solcher Optionskommunen. Diese betreuen und beraten Hartz-IV-Bezieher alleine und ohne Mitwirkung der BA.

Wegen des Zuständigkeitswechsels von der BA zur Kommune wurde der Klägerin mitgeteilt, dass damit auch ihr Arbeitsverhältnis von der BA zur Kommune übergegangen sei. Sie solle ihre bisherige Arbeit für die Optionskommune leisten. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses sei im Sozialgesetzbuch II so vorgesehen.

Die Frau wollte sich damit nicht abfinden und meinte, dass ihr Arbeitsverhältnis weiter mit der BA fortbestehe.

Auch die obersten Arbeitsrichter äußerten erhebliche Bedenken, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig ist. Der per Gesetz festgeschriebene Arbeitgeberwechsel verstößt nach Auffassung des BAG gegen die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit. So werde den betroffenen Arbeitnehmern insbesondere kein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Ob die Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen, muss nun das Bundesverfassungsgericht prüfen.

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