© PeJo - Fotolia.comBessert sich während einer Krankschreibung der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers deutlich, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber unter Umständen wieder seine Arbeit anbieten. Das einfache Abwarten, bis der Zeitraum der Krankschreibung abgelaufen ist, ist nicht zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11.07.013 (AZ: 10 Sa 100/13). Andernfalls bestehe der Verdacht, dass sich der genesene Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber erschleicht, so die Mainzer Richter.

Damit bestätigte das LAG die fristlose Kündigung eines Masseurs. Der Mann hatte 17 Jahre in einem Kurbetrieb gearbeitet. Es stand zudem ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell an. Wegen mehrerer gesundheitlicher Probleme wie Atemnotschwierigkeiten, Wasser in den Beinen und dem Verdacht auf verengte Herzkranzgefäße wurde der Beschäftigte vom 20.06.2012 bis einschließlich 26.06.2012 krankgeschrieben.

Doch der Arbeitgeber erhielt einen Hinweis, dass es um die Krankheit des Masseurs offenbar doch nicht so schlimm bestellt ist. Er würde trotz Krankschreibung Renovierungsarbeiten im Haus seiner Tochter vornehmen. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin eine Detektei, die den Mann observieren sollte.

Die Detektive stellten fest, dass der Masseur nicht nur Schleifarbeiten vorgenommen hat, auch Putzarbeiten oder das Tragen eines Schrankes und einer Holzpalette wurden beobachtet. Teilweise soll der Mann an drei Tagen jeweils bis zu neun Stunden gearbeitet haben. Der Arbeitgeber kündigte am 10.07.2012 dem damals 59-Jährigen fristlos.

Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für rechtswidrig. Er sei wirklich krank gewesen. Eine Medikamentenumstellung während der Krankschreibung habe allerdings bewirkt, dass es ihm deutlich besser gegangen sei. Er habe daher – unterbrochen von vielen Pausen – leichte körperliche Arbeiten im Haus seiner Tochter durchführen können. Er sei zudem weder tatsächlich noch rechtlich verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft vor Ablauf des Enddatums der Krankschreibung wieder anzubieten.

Ist er doch, urteilte das LAG. Könne der krankgeschriebene, aber weitgehend genesene Arbeitnehmer teils mittelschwere Renovierungsarbeiten durchführen, dann sei ihm auch die reguläre Arbeit wieder zuzumuten. Ansonsten würde er die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sich von seinem Arbeitgeber erschleichen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

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