© detailblick - Fotolia.comManchen Arbeitgebern scheint die Existenz des AGG völlig unbekannt zu sein, wie ein gestern beendetes Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 4 Sa 480/13) zeigt.

Die betroffene Arbeitnehmerin war neben ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin mit 80 Stunden monatlich bei einem Grundgehalt von zunächst 960,00 € zzgl. Umsatzprovision bei der Beklagten, die Schönheitsbehandlungen anbot, tätig.

Am 11.10.2011 erhielt die Klägerin vom Prokuristen der Beklagten eine E-Mail mit dem Betreff „Berufs- vs Familienplanung“.

In Kenntnis der bevorstehenden Heirat der Klägerin wurde gefragt, ob „eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt“ sei oder die Klägerin dies für „nächstes Jahr ausschließen könne“. Dies sei für die weitere Personalplanung wichtig. Die
Klägerin erhielt eine weitere E-Mail, wonach eine Neuausrichtung ihr Standorts nicht sinnvoll sei, „insbesondere auch deshalb nicht, weil wir in den kommenden zwölf Monaten mit einer Schwangerschaft bei Ihnen rechnen müssen (das zeigt einfach die Erfahrung in anderen Standorten – Heirat = Schwangerschaft)“.

Im März 2012 war die Klägerin schwanger und wurde von der Beklagten gekündigt. Im Hinblick auf eine neue Tätigkeit der Klägerin einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2012. Die Klägerin begehrte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 11 Ca 7393/11) mit ihrer Klage nun Schadensersatz wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klägerin eine Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung von 10.833,78 € statt der verlangten 28.600,00 € zugesprochen. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Die Berufungsverhandlung vor dem LAG Düsseldorf fand am 04.09.2013 statt. In der Verhandlung nahm die Beklagte auf Hinweis des LAG die Berufung zurück. Damit verbleibt es bei der (steuer- und sozialversicherungsfreien) Entschädigungssumme von 10.833,78 €.

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