© Corgarashu - Fotolia.comGewerkschaften oder Arbeitgeberverbände können nur in Ausnahmefällen von der Gegenseite den Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags verlangen. In der Regel besteht „allenfalls ein Verhandlungsanspruch der Tarifparteien gegeneinander“, wie am Mittwoch, 25.09.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 4 AZR 173/12).

Es wies damit die Gewerkschaft Deutsche Orchestervereinigung in einem Streit mit dem Deutschen Bühnenverein ab. Der zwischen ihnen geschlossene Tarifvertrag für Kulturorchester enthält eine Anpassungsklausel, wonach die Gehälter der Tarifentwicklung der Kommunen und der Länder „durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“ sind.

Daraus leitete die Gewerkschaft den Anspruch ab, der Bühnenverein müsse „eins zu eins“ den Gehaltssteigerungen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD) für Kommunen und Länder folgen. Der Arbeitgeberverband weigerte sich aber, einen entsprechenden Entgelttarifvertrag zu unterschreiben.

Das BAG gab den Arbeitgebern nun recht. Einen Anspruch auf einen bestimmten Tarifvertrag gebe es nur in Ausnahmefällen. Er könne sich etwa „aus einem verbindlichen Vorvertrag oder aus einer eigenen vorher vereinbarten tariflichen Regelung ergeben“. Solch eine Vorgabe müsse aber eindeutig und ausreichend konkret sein.

Im Streitfall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, urteilte das BAG. Denn die Vorgabe, die Orchester-Gehälter „sinngemäß anzupassen“, lasse mehr als nur eine Auslegung zu. Sie bedeute nicht zwingend, dass die TVöD-Erhöhungen „eins zu eins“ umzusetzen sind. Der Bühnenverein sei daher nur zu Verhandlungen verpflichtet, nicht aber zur Unterschrift unter einen bestimmten Tarifvertrag.

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