© Fotowerk - Fotolia.comWer aus reiner Gefälligkeit das Pferd von Freunden oder Bekannten ausreitet, steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden (AZ: L 6 U 2895/11).

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert vorrangig Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit und auf den Wegen dorthin und zurück ab. Versichert sind aber auch Personen, die „wie Beschäftigte tätig werden“. Das sind beispielsweise Eltern, die als zusätzliche Aufsicht einen Schul- oder Kita-Ausflug begleiten oder Autofahrer, die einem fremden Pannenfahrzeug beistehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine kurzzeitige Hilfe auf der Baustelle beispielsweise eines Nachbarn als „Wie-Beschäftigung“ gelten.

Im Streitfall musste ein zwölfjähriges Mädchen für mehrere Wochen ins Krankenhaus und konnte daher ihr Haflinger Pony nicht reiten. Eine Dressurreiterin desselben Vereins erklärte sich bereit, das Tier regelmäßig zu bewegen. Im Gegenzug wollte das Mädchen später die Stallbox der Dressurreiterin ausmisten und deren Pferd putzen.

Während eines Ritts in der Halle buckelte das Pony. Die Dressurreiterin stürzte mit behelmtem Kopf gegen die Bande der Halle. Dabei erlitt sie Halsverletzungen, die einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderten. Die Kosten von 8.750,00 € übernahm zunächst die Krankenkasse. Später verlangte die Kasse das Geld aber von der Unfallversicherung zurück: Es habe sich um einen „Arbeitsunfall“ während einer „Wie-Beschäftigung“ gehandelt.

Dem widersprach nun das LSG. Die Dressurreiterin habe das Pony „aus reiner Gefälligkeit“ geritten. Zudem sei Eigeninteresse im Spiel gewesen, weil das Mädchen im Gegenzug den Stall ausmisten und ihr Pferd putzen wollte. Auch sei es gar nicht nötig gewesen, das Pony zu reiten. Für den höchstens vierwöchigen Krankenhausaufenthalt des Mädchens hätte es auch ausgereicht, das Haflinger Pony regelmäßig auf die Weide zu schicken.

Ein Arbeitsunfall liege unter diesen Umständen nicht vor, so das LSG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17.07.2013. Als Konsequenz kann die Dressurreiterin auch keine Rentenzahlungen der Unfallversicherung beanspruchen, sollten dauerhafte Folgen des Unfalls verbleiben.

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