Eine verlustreiche Solaranlage auf dem Dach wirkt sich nicht negativ auf das Elterngeld aus. Denn nur „positive“ gewerbliche Einkünfte sind bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag, 10.09.2013, bekanntgegebenen Urteil vom 27.06.2013 entschied (AZ: B 10 EG 2/12 R).

Das Elterngeld wird meist nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Berücksichtigt werden dabei nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Davon gibt es in der Regel 65 bis 67 Prozent – höchstens 1.800,00 und mindestens 300,00 € pro Monat. In Einzelfällen, etwa für Freiberufler, kann auch der letzte Steuerbescheid herangezogen werden.

Die Klägerin hatte im Dezember 2007 eine Tochter geboren. Zuvor hatte sie voll gearbeitet. Zudem war sie hälftig an der Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses beteiligt. Privat betriebene Solaranlagen werden häufig als Gewerbe angemeldet, weil sich dadurch Vorteile bei der Mehrwertsteuer und zumindest in der Startphase auch bei der Einkommenssteuer ergeben.

So wies auch im Fall der Klägerin der Steuerbescheid für 2006 steuermindernde Verluste aus. Das im Freistaat für das Elterngeld zuständige „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ berücksichtigte diese Verluste und setzte das Einkommen der Mutter für die Berechnung des Elterngeldes entsprechend niedriger an. So bekam sie monatlich 1.286,00 €  statt sonst 1.510,00 € pro Monat.

Wie nun das BSG mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil entschied, steht der Mutter aber der höhere Betrag zu. Das Gesetz stelle bei Einkünften aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft auf den „Gewinn“ und auf „positive Einkünfte“ ab. Verluste etwa aus einer Photovoltaikanlage blieben daher außen vor, urteilten die Kasseler Richter. Das gelte für das Elterngeldgesetz sowohl in seiner früheren als auch in der 2012 geänderten aktuellen Fassung.

Bildnachweis: © Franz Metelec – Fotolia.com