© GaToR-GFX - Fotolia.comSoll auf einem Grundstück die Prostitution durch einen Eintrag im Grundbuch verboten werden, darf es dabei keinerlei Zweideutigkeiten geben. Ist der Eintrag nicht klar, kann der Eigentümer die Löschung verlangen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Samstag, 07.09.2013, veröffentlichten Urteil vom 20.08.2013 entschied (AZ: 12 U 41/13).

Neben den Eigentumsverhältnissen können im Grundbuch auch sogenannte Grunddienstbarkeiten eingetragen werden. Das sind Pflichten oder Einschränkungen des Eigentümers, etwa ein Wegerecht für Nachbarn.

Im Streitfall war für ein mit einem Wohn- und Geschäftshäusern bebauten Grundstück in Mannheim seit den 60er Jahren zugunsten der Stadt Folgendes eingetragen: „In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen keine Dirnenpensionen eingerichtet und betrieben werden. Die Wohnräume dürfen nicht an Bardamen oder Personen überlassen werden, welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselnden Geschlechtsverkehr ausüben.“

Der Eigentümer wollte diesen Eintrag gelöscht haben, die Stadt dagegen hielt daran fest, per Dienstbarkeit bestimmte Dienste auf dem Grundstück zu verbieten.

Wie nun das OLG Karlsruhe entschied, muss die Stadt aber der Löschung zustimmen. Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit müsse „ohne weiteres für jedermann erkennbar sein“. Dies sei hier aber nicht der Fall: Die Formulierungen seien mehrdeutig.

So könne mit einer „Dirnenpension“ ein Bordell aber auch ein „Wohnheim für Prostituierte“ gemeint sein. Ebenso sei nicht klar, ob mit „Unzucht“ nur „gewerbliche Unzucht“ und damit Prostitution gemeint sei oder auch anderes, als unsittlich geltendes Sexualverhalten. Auch der „häufig wechselnde Geschlechtsverkehr“ könne allein auf Prostituierte abzielen, aber auch auf Promiskuität, also die reine Neigung, Geschlechtsverkehr mit beliebigen, häufig wechselnden Personen zu haben. Sollten die Formulierungen insgesamt auf die Prostitution abzielen, so sei nicht klar, ob nur diese Tätigkeit oder auch die Vermietung an Prostituierte verboten sein soll, selbst dann, wenn sie an anderen Orten ihrer Arbeit nachgehen.

Solcherlei Zweideutigkeiten lasse der „grundbuchverfahrensrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz“ nicht zu, urteilte das OLG. Daher müsse die Stadt Mannheim der Löschung des Eintrags zustimmen.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com