© GaToR-GFX - Fotolia.comWegen der von ihr vermutlich erfundenen Vergewaltigung muss die Lehrerin Heidi K. ein von 80.000,00 € bezahlen. Das Landgericht Osnabrück gab der Schmerzensgeldklage der Tochter des Verleumdungsopfers am Freitag, 11.11.2013, in vollem Umfang statt (AZ: 12 O 2885/12). Es handelt sich um ein sogenanntes Versäumnisurteil, weil K. nicht zu dem Gerichtstermin erschienen war.

Heidi K. hatte behauptet, dass sie von ihrem Kollegen Horst Arnold am 28.08.2001 im Biologieraum einer Gesamtschule im südhessischen Reichelsheim vergewaltigt wurde. Dieser hatte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stets bestritten. Das Landgericht Darmstadt hatte Arnold 2002 dennoch zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt, die er voll verbüßt hat.

Im Oktober 2006 wurde er unter Führungsauflagen entlassen. In einem Wiederaufnahmeverfahren hob 2011 das Landgericht Kassel das Darmstädter Urteil „wegen erwiesener Unschuld“ auf. Arnold erhielt vom Land Hessen eine gesetzliche Haftentschädigung von 45.000,00 €.

In einem Verfahren gegen Heidi K. kam nunmehr auch das Landgericht Darmstadt zu der Überzeugung, dass sie ihren Kollegen zu Unrecht beschuldigt habe. Am 10.09.2013 verurteilte es Heidi K. wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. K. hat hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Horst Arnold starb im Juni 2012. Seine Tochter und Alleinerbin verklagte Heidi K. auf ein Schmerzensgeld von 80.000,00 €. Sie habe die Vergewaltigung erfunden und so ihrem Vater großes Leid zugefügt. Heidi K.s Anwalt hatte dies im Vorfeld der Verhandlung vor dem Landgericht Osnabrück bestritten.

Zur Verhandlung war aber weder Heidi K. noch ihr Anwalt erschienen. Das Landgericht Osnabrück erließ daher ein Versäumnisurteil. Dies ist auf Antrag der Klägerseite möglich, wenn dem Gericht die Klage schlüssig erscheint. Eine Beweiserhebung findet dagegen nicht statt.

Gegen das Versäumnisurteil kann Heidi K. Einspruch erheben. Das Landgericht müsste dann nochmals einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com