© petrol - Fotolia.comEine Anmerkung auf dem Lebenslauf einer Bewerberin zum Grundschulalter des Kindes ist ein klares Indiz für eine Diskriminierung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 06.06.2013 entschieden (AZ: 11 Sa 335/13). Die Anmerkung verweise auf mögliche Betreuungsprobleme, die in der gesellschaftlichen Realität vorrangig Frauen beträfen.

Damit sprach das LAG einer Bürokauffrau die beantragte Entschädigung von 3.000,00 € zu. Die damals 37-Jährige hatte sich 2012 bei einem lokalen Radiosender auf eine befristete Stelle in der Buchhaltung beworben. Der Sender schickte eine Absage und im selben Umschlag auch die Unterlagen zurück. Auf ihrem Lebenslauf fand die 37-Jährige neben der von ihr geschriebenen Zeile „verheiratet, ein Kind“ den handschriftlichen Vermerk „7 Jahre alt!“. Dabei war „ein Kind, 7 Jahre alt!“ durchgehend unterstrichen.

Auf ihre Diskriminierungsklage hin meinte der Radiosender, er habe sich für eine jüngere Frau entschieden, die schlicht besser qualifiziert sei.

Trotzdem steht der 37-Jährigen eine Diskriminierungsentschädigung zu, urteilte das LAG. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ziele auf ein generell diskriminierungsfreies Auswahlverfahren ab. Es sehe eine Entschädigung daher auch dann vor, wenn die Bewerberin in einem diskriminierungsfreien Verfahren ebenfalls nicht zum Zuge gekommen wäre.

Zur Begründung erklärte das LAG, die Anmerkung und Unterstreichung „ein Kind, 7 Jahre alt!“ verweise auf eine wegen der Kinderbetreuung möglicherweise geringere zeitliche Flexibilität. Dies laufe auf eine mittelbare Frauendiskriminierung hinaus. Denn die Frage der Vereinbarkeit von Familie und Beruf betreffe „in der gesellschaftlichen Realität der Bundesrepublik ganz vorrangig die Frauen“.

Laut Gesetz hätte die Diskriminierungsentschädigung bis zu drei Monatsgehälter betragen können. Weil hier die Bürokauffrau nur 3.000,00 € eingeklagt hatte, ließ das LAG offen, ob eventuell eine höhere Entschädigung fällig gewesen wäre. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

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