…ist keine gute Idee. Denn müssen Supermarktkunden an einer sogenannten Selbstbedienungskasse selbst ihre Produkte einscannen, sollten sie die Zeitschrift „Playboy“ nicht für die viel günstigere Tageszeitung „WAZ“ ausgeben. Denn wer das Lesegerät mit einem falschen Strichcode täuscht und dadurch weniger bezahlt, begeht Diebstahl, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag, 01.10.2013, bekanntgegebenen Beschluss klar (AZ: 5 RVs 56/13).

Im konkreten Fall hatte ein Essener Supermarktbetreiber sein Kassenpersonal eingespart. Stattdessen sollten die Kunden seine Selbstbedienungskassen nutzen, bei denen die Produkte eigenständig eingescannt werden müssen. Nur bei Problemen steht ein Supermarktmitarbeiter zur Verfügung.

Für einen „belesenen“ 47-jährigen Mann aus Bottrop war dieses Selbstbedienungskassensystem zu verlockend. Er hatte den 5,00 € teuren „Playboy“ mit nur 1,20 € bezahlt. Dazu hatte er den Strichcode aus der Tageszeitung „WAZ“ herausgerissen und anstelle des „Playboys“ eingescannt. Auf dieselbe Masche kaufte er auch den Stern im Wert von 3,40 € für 1,20 € ein. Doch einem Supermarktmitarbeiter fiel das Täuschungsmanöver auf.

Das Landgericht Essen hatte das Vorgehen des 47-Jährigen als strafbaren Computerbetrug gewertet und eine 100,00 €  hohe Geldstrafe verhängt.

Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG die Geldstrafe im Ergebnis bestätigt. Es habe sich allerdings um Diebstahl und nicht um einen Computerbetrug an der Kasse gehandelt. Der Bottroper habe rechtswidrig „fremde Sachen weggenommen“. Die Zeitschriften habe er nicht mit den ihnen zugewiesenen Strichcodes eingescannt und damit nicht den vorgegebenen Preis bezahlt. Diese vermögensmindernde Tat sei als Diebstahl anzusehen, so das OLG in seinem Beschluss vom 08.08.2013.

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