Hartz-IV-Bezieher haben nur Anspruch auf solche festsitzende Zahnspangen, die auch gesetzlich Krankenversicherten zustehen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 15.10.2013, bekanntgegebenen Beschluss klargestellt (AZ: L 5 AS 472/11). Es wies damit den Prozesskostenhilfeantrag einer jugendlichen Hartz-IV-Empfängerin zurück.

Die Jugendliche hatte die Kostenübernahme für eine festsitzende Zahnspange beantragt. Die kieferorthopädische Behandlung mit den gewünschten besonders komfortablen Miniaturbrackets entspreche dem Stand der ärztlichen Wissenschaft, daher müssten die Kosten erstattet werden, so die Klägerin. Die „Basisversorgung“ der gesetzlichen Krankenkasse reiche hier nicht aus.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Für das Berufungsverfahren hatte die Jugendliche Prozesskostenhilfe beantragt, das LSG lehnte in seinem Beschluss vom 11.07.2013 dies aber ab.

Hartz-IV-Bezieher könnten nur solche ärztlichen Leistungen beanspruchen, die auch gesetzlich Versicherten zustehen, betonte das LSG. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei mit der versagten Wunschbehandlung mit Miniaturbrackets nicht erkennbar. Die Übernahme der Mehrkosten sei auch nicht zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend erforderlich.

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