© eschwarzer - Fotolia.comHaben Beschäftigte rückständigen Lohn bei ihrem Chef zwangsweise eintreiben lassen, muss das Geld bei einem bis zu drei Monate darauf erfolgten Insolvenzantrag unter Umständen wieder zurückgezahlt werden. Der Insolvenzverwalter kann den per Pfändungsbeschluss eingetriebenen Lohn entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist noch bis zu drei Jahre später wieder vom Arbeitnehmer zurückfordern, urteilte am Donnerstag, 24.10.2013 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 466/12). Meist kürzere tarifliche Vorschriften, bis wann Zahlungsansprüche geltend gemacht werden müssen, seien hier nicht anzuwenden.

Im konkreten Fall war die Klägerin seit 1983 bei einem bayerischen Unternehmen beschäftigt. Doch das Unternehmen geriet offenbar in Zahlungsschwierigkeiten und war bei den Lohnzahlungen in Verzug. Die Angestellte trieb daher per Zwangsvollstreckung ihren offenen Lohn von 1.991,00 € ein. Keine drei Monate später stellte das Unternehmen am 10.05.2007 einen Insolvenzantrag.

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhielt die Klägerin im April 2010 unliebsame Post vom Insolvenzverwalter. Dieser forderte die per Zwangsvollstreckung eingetriebene Lohnzahlung wieder zurück. Dies sehe die Insolvenzordnung so vor.

Die Klägerin hielt den Rückforderungsanspruch für rechtswidrig. Sie berief sich darauf, dass nach den tarifvertraglichen Regelungen Zahlungsansprüche längst verfallen seien.

Das BAG stellte fest, dass der Insolvenzverwalter tatsächlich unter bestimmten Bedingungen die per Pfändungsbeschluss eingetriebenen Lohnzahlungen für die Insolvenzmasse wieder zurückfordern könne. Dies sei dann der Fall, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag erfolgte und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war.

Keine Rolle spielten hier tarifliche Ausschlussfristen, wann Zahlungsansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern verfallen sind. Für den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters gelte die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese sei bindend.

Das Verfahren verwies das BAG an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurück. Dieses muss noch prüfen, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung tatsächlich schon „zahlungsunfähig“ war. Nur dann könne der zwangseingetriebene Lohn wieder zurückverlangt werden, betonten die Erfurter Richter. Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungsunfähigkeit behauptet, da das Unternehmen bereits 2004 bei der Miete und 2006 bei den Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten sei.

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