© GaToR-GFX - Fotolia.comMitglieder der gesetzlichen Krankenkassen kommen um die umstrittene „elektronische Gesundheitskarte“ nicht herum. Ab Anfang 2014 ist diese Karte zu benutzen, entschied das Sozialgericht (SG) Berlin in einem am Freitag, 15.11.2013, veröffentlichten Beschluss vom 07.11.2013 (AZ: S 81 KR 2176/13 ER). Anspruch auf einen anderweitigen Versicherungsnachweis haben die Versicherten danach nicht.

Die elektronischen Gesundheitskarten werden bereits seit längerem von den Krankenkassen ausgegeben. Sie sollen die bisherigen Krankenversicherungskarten ersetzen. Neben den bisherigen gedruckten Angaben enthalten sie ein Foto und einen Chip mit denselben Daten, auf dem aber auch zusätzliche Informationen gespeichert werden können. Dies soll künftig die Notfallversorgung erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ärzten verbessern.

Gegen die Karte gibt es allerdings erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Im Streitfall hatte sich der Antragsteller daher geweigert, seiner Krankenkasse ein Foto sowie die weiteren für die elektronische Gesundheitskarte notwendigen Daten zu schicken. In dem Eilverfahren vor dem SG Berlin beantragte er einen anderweitigen Versicherungsnachweis als Ersatz für seine im September 2013 ausgelaufene alte Krankenversicherungskarte.

Das SG wies ihn nun jedoch ab. Er sei verpflichtet, die neue elektronische Gesundheitskarte zu nutzen und müsse seiner Krankenkasse auch die notwendigen Daten überlassen. Denn das neue System funktioniere nur, wenn sich alle Versicherten beteiligen.

Die Datenspeicherung auf der Karte greife zwar in die Handlungsfreiheit der Versicherten ein. Dies sei aber „durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt“. Dieses Allgemeininteresse überwiege erheblich, betonten die Berliner Richter. Die Versicherten müssten daher den Eingriff in ihre informationelle Selbstbestimmung hinnehmen.

Auch das Sozialgeheimnis werde nicht verletzt. Denn auf dem Chip würden zum Start der Karte nur Personaldaten gespeichert. Die Möglichkeit, auch Angaben etwa zu Medikamenten, Allergien und bisherigen Behandlungen abzuspeichern, werde zunächst nicht genutzt. Laut Gesetz sei dies auch künftig nur mit Zustimmung des Versicherten zulässig.

Aus gleichen Gründen hatte auch das SG Düsseldorf eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte abgewiesen (Urteil vom 28.06.2012, AZ: S 9 KR 111/09). Bereits 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht vorläufig grünes Licht für die neue Gesundheitskarte gegeben; datenschutzrechtliche Einwände könnten erst in Bezug auf konkrete Anwendungen rechtlich überprüft werden (Beschluss vom 13.02.2006, AZ: 1 BvR 1184/04). Allerdings verlangten die Karlsruher Richter, „dass jeder Missbrauch praktisch auszuschließen sein muss“.

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