© Harald07 - Fotolia.comHat das Sozialamt einem zwischen einem Sozialhilfeempfänger und einem anerkannten ambulanten Pflegedienst abgeschlossenen Pflegevertrag zugestimmt, muss die Behörde offene Pflegerechnungen auch nach dem Tod des Hilfebedürftigen begleichen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Bescheid, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 23.09.2013 (AZ: L 20 SO 394/12).

Geklagt hatte ein anerkannter ambulanter diakonischer Pflegedienst. Dieser hatte eine Sozialhilfeempfängerin bis zu ihrem Tod im August 2011 in ihrem Zuhause gepflegt. Vor Abschluss des Pflegevertrages mit der hilfebedürftigen Frau hatte der Pflegedienst eine Kostenübernahme durch das Sozialamt verlangt.

Nachdem die Frau in die Pflegestufe I eingeordnet wurde, stimmte das Sozialamt auch der Kostenübernahme zu.

Als die Sozialhilfeempfängerin verstarb, reichte der Pflegedienst eine noch offene Rechnung über erbrachte Pflegeleistungen bei der Behörde ein – insgesamt 440,65 €.

Doch das Sozialamt weigerte sich, zu zahlen. Leistungen der Sozialhilfe gingen mit dem Tode des Berechtigten grundsätzlich unter. Daher habe auch die Übernahme der Pflegekosten mit dem Tod der Hilfebedürftigen geendet. Eine Ausnahme gelte nur für Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime, nicht aber für ambulante Dienstleister. Da hier die Rechnung erst nach dem Tod der Sozialhilfeempfängerin eingereicht wurde, bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme mehr.

Es gehe sowieso nur um privatrechtliche Ansprüche zwischen dem Pflegedienst und der Hilfebedürftigen, meinte das Sozialamt. Die Klägerin könne sich ja an die Erben der Verstorbenen halten. Es liege im unternehmerischen Risiko des Pflegedienstes, wenn nach dem Tod eines Kunden noch offene Rechnungen nicht beglichen werden könnten.

Doch sowohl das Sozialgericht Dortmund als auch das LSG gaben dem Pflegedienst recht. Das Sozialamt habe zu Lebzeiten der Pflegebedürftigen per Bescheid die Kosten für die ambulanten Pflegeleistungen mit sofortiger Wirkung übernommen. Damit sei die Behörde neben der Sozialhilfeempfängerin zum weiteren Schuldner geworden. Dass zusätzlich noch eine Kostenzusage mit dem genauen Umfang der Pflegeleistungen gemacht wurde, sei nicht einmal notwendig.

Entscheidend sei, dass der Versorgungsvertrag im Einvernehmen mit dem Sozialamt geschlossen wurde, entschied das LSG. Es widersprach zudem der Auffassung des Sozialamtes zur fehlenden Vergleichbarkeit mit Alten- und Pflegeheimen. Auch anerkannte ambulante Pflegedienste würden nach den gesetzlichen Bestimmungen als „Einrichtungen“ gelten, so dass auch nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers ausnahmsweise noch Sozialleistungen gezahlt werden können.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

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