© Dan Race - Fotolia.comEine Kündigung, die bis 11.30 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, gilt auf jeden Fall als noch am selben Tag zugestellt. Darauf, wann der Briefkasten tatsächlich gelehrt wurde, kommt es dann nicht an, heißt es in einem am Donnerstag, 28.11.2013, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 10 Sa 175/139).

Im Streitfall hatte eine Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens ihre Kündigung erhalten. Nach von glaubhaften Zeugen bestätigten Angaben des Arbeitgebers war der Brief am 08.10.2012 um 11.18 Uhr von Mitarbeitern in den Briefkasten eingeworfen worden.

Die Reinigungskraft erhob am 30.10.2012 Kündigungsschutzklage. Sie behauptete, die reguläre Post sei am 08.10.2012bschon früher gekommen, und sie habe den Briefkasten schon gelehrt gehabt. Die Kündigung habe sie daher erst am nächsten Tag, dem 09.10.2012, zur Kenntnis nehmen können.

Dennoch gilt die Kündigung als am 08.10.2012 zugestellt, urteilte das LAG. Die Klage sei daher um einen Tag verspätet gewesen.

Eine Kündigung gelte als zugestellt, wenn der Arbeitnehmer die Gelegenheit habe, sie zur Kenntnis zu nehmen, betonten die Mainzer Richter. Das sei erfüllt, wenn die Kündigung noch während der üblichen Post-Zustellzeiten in den Briefkasten geworfen werde. Auf die konkrete Zustellzeit und die Gewohnheiten des Arbeitnehmers bei der Lehrung seines Briefkastens komme es aus Gründen der Rechtssicherheit dagegen nicht an.

Welche Uhrzeit noch als übliche Zustellzeit der Post gelten kann, bleibt nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 10.102013 offen. Bei Einwurf der Kündigung bis 11.30 Uhr sei diese Zeit jedenfalls noch gewahrt.

Bildnachweis: © Dan Race – Fotolia.com