Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Herausnahme minderwertiger Brustimplantate des französischen Herstellers PIP weitgehend bezahlen. Allerdings muss sich die Patientin an den Kosten beteiligen, wenn die Implantate allein aus ästhetischen Gründen eingesetzt wurden, urteilte am Donnerstag, 10.12.2013, das Sozialgericht (SG) Berlin (AZ: S 182 KR 1747/12). Die Kosten für neue Implantate muss die Patientin alleine bezahlen.

Der Hersteller Poly Implant Prothèse (PIP) hatte für seine Produkte deutlich billigeres Industriesilikon verwendet als andere Hersteller. Nachdem sich Berichte über geplatzte und undichte Silikonkissen häuften, stoppten die französischen Behörden im April 2010 den Vertrieb der PIP-Implantate. Ebenfalls am Donnerstag, 10.12.2013, hat ein Strafgericht in Marseille PIP-Gründer Jean Claude Mas zu vier Jahren Haft verurteilt. Er habe seine Kundinnen bewusst getäuscht.

Da sich nicht vorhersagen lässt, ob und wann es Probleme mit den Implantaten gibt, hatte in Deutschland das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anfang 2012 betroffenen Frauen empfohlen, PIP-Implantate wieder entfernen zu lassen.

Die Berliner Klägerin hatte sich 2004 als 19-Jährige PIP-Implantate einsetzen lassen. 2012 ließ sie diese entfernen und durch neue Silikongel-Implantate ersetzen. Bei der Operation in einer Klinik in Berlin stellte sich heraus, dass ihre Implantate zwar noch intakt waren; durch sogenanntes Ausschwitzen hatten sie aber bereits deutlich an Silikon verloren.

Die Krankenkasse Barmer GEK kam weitgehend für die 4.100,00 € teure Herausnahme der Implantate auf. Allerdings verlangte sie eine Selbstbeteiligung in Höhe von zwei Prozent des Jahreseinkommens – hier nur 280 Euro. Dies entspricht der jährlichen Höchstbelastung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Selbstbeteiligung bei Arzneimitteln. Die nochmals 4.100,00 € teuren Ersatzimplantate bezahlte die Kasse nicht.

Das SG Berlin hat dieses Vorgehen nun bestätigt. Die Herausnahme der PIP-Implantate sei „medizinisch notwendig“ gewesen; daher müssten die Krankenkassen grundsätzlich dafür aufkommen. Allerdings sei der Eingriff nur wegen einer rein kosmetischen Behandlung notwendig geworden. Daher sei es „sachgerecht“, die Patientin an den Kosten zu beteiligen. Die Versichertengemeinschaft müsse solche Risiken nicht alleine tragen.

Das Einsetzen neuer Implantate sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Die Krankenkasse müsse daher nicht bezahlen. Der Vortrag der Patientin, sie habe wegen ihrer kleinen Brüste psychisch gelitten, ändere daran nichts. Psychische Erkrankungen seien mit den Mitteln der Psychotherapie zu behandeln, betonten die Berliner Richter.

Laut Gesetz haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf „notwendige“ Behandlungen. Die Krankenkasse kann Patienten aber „in angemessener Höhe“ an den Kosten beteiligen, wenn die Krankheit auf „eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing“ zurückgeht.

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