© petrol - Fotolia.comSchreiben Vorschriften zur Pilotenausbildung eine Mindestgröße von 165 Zentimetern vor, stellt dies eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Dies hat das Arbeitsgericht Köln in einem am Montag, 02.12.2013, bekanntgegebenen Urteil vom 29.11.2013 entschieden (AZ: 15 Ca 3879). Die Schadenersatzklage einer Stellenbewerberin wurde dennoch abgewiesen.

Die Frau hatte sich vergeblich um eine Ausbildungsstelle zur Pilotin beworben. Die beklagte Fluglinie hatte der Bewerberin eine Absage erteilt, weil sie nur 161,5 Zentimeter groß ist. Die im Tarifvertrag enthaltenen Auswahlrichtlinien würden eine Mindestgröße von 165 Zentimetern vorsehen, so das Unternehmen.

Die Stellenbewerberin sah darin eine indirekte Diskriminierung wegen ihres Geschlechts und forderte eine Entschädigung. Frauen seien durchschnittlich kleiner als Männer. Mehr als 40 Prozent der Frauen aber nur 2,8 Prozent der Männer seien kleiner als 165 Zentimeter.

Das Arbeitsgericht urteilte, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen über eine Mindestgröße von 165 Zentimetern tatsächlich Frauen mittelbar diskriminieren. Das Luftfahrtunternehmen habe keinen sachlichen Grund vorgebracht, warum diese Mindestgröße erforderlich ist, zumal bei einem Schwesterunternehmen eine Mindestgröße von 160 Zentimetern ausreiche.

Dennoch geht die Stellenbewerberin mit ihrer Schadenersatzklage im Ergebnis leer aus. Denn ein in Geld messbarer Schaden sei nicht feststellbar. So wäre die Frau bei Aufnahme in das Arbeitsverhältnis verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den Schulungskosten zu leisten.

Schließlich habe der Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist solch ein erhöhter Verschuldensmaßstab anzulegen, wenn sich die Diskriminierung, wie im vorliegenden Fall, aus der Anwendung eines Verbandstarifvertrages ergibt.

Wird das Urteil rechtskräftig, kann die Einschätzung des Gerichts Folgen für künftige Bewerberinnen haben. Denn lehnt der Arbeitgeber weiterhin Bewerberinnen wegen ihrer Körpergröße von weniger als 165 Zentimeter trotz der Kenntnis der Diskriminierung ab, kann dies unter Umständen als grob fahrlässiges Verhalten und damit als entschädigungspflichtig gewertet werden.

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