Arten von Kündigun© Dan Race - Fotolia.comgen

Es gibt außerordentliche und ordentliche Kündigungen. Eine außerordentliche (auch: fristlose) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Bei einer ordentlichen (auch: fristgerechten) Kündigung muss der Arbeitgeber die jeweils geltende Kündigungsfrist beachten. Diese Frist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Sonderfall ist die Änderungskündigung. Das ist eine Kündigung unter gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsvertrags zu neuen Arbeitsbedingungen (z. B. weniger Gehalt, längere Arbeitszeiten, anderer Arbeitsort).

Inhalt des Kündigungsschreibens

Der Arbeitgeber kann eine Kündigung nur schriftlich aussprechen. Die Kündigung muss unterschrieben sein. Kündigungen per Fax, E-Mail oder SMS sind daher unwirksam. Kündigt der Arbeitgeber (Geschäftsführer, Vorstand, Inhaber) nicht selbst, sondern ein Vertreter, so muss dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht im Original beigelegt sein. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb einer Woche zurückweisen. In einem solchen Fall ist die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam. Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben jedoch nicht nennen.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)?

Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Monate tätig und hat der Betrieb, in dem er arbeitet, mehr als zehn Arbeitnehmer, findet das KSchG Anwendung. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus verhaltensbedingten (z. B. bei einem schweren oder mehrfachen Vertragsverstoß, Straftat), personenbedingten (z. B. wegen Krankheit) oder betriebsbedingten Gründen (Umsatzrückgang, Auftragsmangel) kündigen.

Sonderkündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu zählen etwa Schwangere, Schwerbehinderte, Auszubildende und Betriebsräte. Der Arbeitgeber kann diese Arbeitnehmer nur dann wirksam kündigen, wenn er zuvor die Zustimmung zur Kündigung bei einer „Aufsichtsstelle“ beantragt und von dieser auch erhalten hat.

Anhörung des Betriebsrats

Vor dem Ausspruch jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Personalien, die Art der Kündigung, den Termin, die Frist und die Kündigungsgründe informieren. Sonst ist die Kündigung unwirksam.

Klagefrist

Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam. Nur Fachanwälte für Arbeitsrecht können eine zuverlässige Einschätzung abgeben, ob die Kündigung rechtmäßig und die korrekte Kündigungsfrist beachtet wurde. Bei Erhalt einer Kündigung muss der Arbeitnehmer daher schnell handeln.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, zögern Sie bitte nicht mich anzurufen.

Ihr Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

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