© Alexander Steinhof - Fotolia.comArbeitnehmer müssen über ihre gesetzlichen Ansprüche bei der betrieblichen Altersversorgung selbst beim Arbeitgeber nachhaken. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus seine Beschäftigten über die Möglichkeit zu informieren, dass ein Teil des Lohnes in die betriebliche Altersversorgung gesteckt werden kann, urteilte am Dienstag, 21.01.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 3 AZR 807/11). Der Beschäftigte könne daher wegen einer unterlassenen Auskunft keinen Schadenersatz verlangen.

Bietet ein Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung an, ohne dass es sich finanziell daran beteiligen will, können Arbeitnehmer zumindest einen Teil ihres Lohnes dafür verwenden. Geregelt ist dies im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

Danach kann ein Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu vier Prozent der in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegten Beitragsbemessungsgrenze für die betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze liegt 2014 bei monatlich 5.950,00 € in den alten und bei monatlich 5.000,00 € in den neuen Bundesländern. Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung liegt entsprechend bei 238,00 € beziehungsweise 200,00 €.

Im konkreten Fall fühlte sich der Kläger, ein angestellter Modellbauer, von seinem früheren Arbeitgeber nicht ausreichend informiert. Sein Chef hätte von sich aus Auskunft über die gesetzlichen Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung geben müssen.

Dann hätte er auch monatlich 215,00 € seines Lohnes für seine betriebliche Altersversorgung aufgewandt und eine entsprechende Direktversicherung in Anspruch genommen. Mit der von seinem Arbeitgeber versäumten Information sei ihm ein Schaden in Höhe von 14.380,00 € entstanden, so der Modellbauer.

Doch das BAG entschied, dass es an der für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung fehle. Weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Fürsorgepflicht ergebe es sich, dass der Arbeitgeber von sich aus zur Auskunft über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet ist, so der 3. BAG-Senat.

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