Der Betriebsrat kann den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern untersagen und seine Zustimmung hierfür verweigern. Denn nach der europäischen Leiharbeitsrichtlinie und nach deutschem Arbeitsrecht ist zumindest seit Dezember 2011 der Einsatz von Leiharbeitern in einem Entleihbetrieb nur “vorübergehend” erlaubt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem am Dienstag, 14.01.2014, bekanntgegebenen Beschluss vom 08.01.2014 (AZ: 3 TaBV 43/13).

Im konkreten Fall war ein Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Gesundheitskonzerns vor Gericht gezogen. In einer Abteilung des Unternehmens arbeiteten zehn fest angestellte Ingenieure sowie vier Führungskräfte. Diese benötigten eine Assistenz, die ihnen regelmäßig zuarbeitete. Eine Planstelle war dafür allerdings nicht vorgesehen.

Der Arbeitgeber beschäftigte viel lieber befristet eine Leiharbeiterin. Als der Arbeitgeber 2013 beim Betriebsrat beantragte, die Frau erneut für weitere zwei Jahre befristet zu beschäftigen, lehnte die Arbeitnehmervertretung dies ab. Die vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitern sei nur zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf zulässig.

Um die Einstellung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vornehmen zu können, hoffte der Arbeitgeber auf eine entsprechende Gerichtsentscheidung.

Doch das LAG hatte hier kein Einsehen für den Arbeitgeber. Bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit dürften Leiharbeiter nur aushilfsweise herangezogen werden, so die Kieler Richter. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die EU-Leiharbeitsrichtlinie würden nur einen “vorübergehenden” Einsatz erlauben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 10.07.2013 entschieden, dass der Betriebsrat des Entleihbetriebs seine Zustimmung zum dauerhaften Leiharbeiter-Einsatz verweigern darf (AZ: 7 ABR 91/11). Wann genau Leiharbeiter nur „vorübergehend“ oder „dauerhaft“ in einem Betrieb arbeiten, ließ das BAG damals jedoch offen.

Unter Umständen können sich die obersten Arbeitsrichter dazu nun positionieren. Denn im jetzt verhandelten Fall ließ das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

Kommt es in einem Betrieb dennoch zu einem “dauerhaften” und damit rechtswidrigen Einsatz von Leiharbeitern, muss der Arbeitgeber oder auch die Zeitarbeitsfirma aber nichts befürchten. Denn trotz eines illegalen dauerhaften Leiharbeitereinsatzes hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren bewusst auf Strafen verzichtet. Über diesen Willen dürften sich Arbeitsgerichte nicht hinwegsetzen, so das BAG in einem am weiteren Urteil vom 10.12.2013 (AZ.: 9 AZR 51/13). Ob Sanktionen festgelegt werden, liege nach EU-Recht in der Hand der einzelnen EU-Mitgliedstaaten.

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