© eschwarzer - Fotolia.comBetriebsräte können auch dann Nachtzuschläge erhalten, wenn sie ihre Betriebsratsarbeit komplett am Tag erledigen. Voraussetzung ist, dass vergleichbare Arbeitnehmer die Zuschläge bekommen, und dass das Betriebsratsmitglied ohne sein Mandat ebenfalls in der Nacht gearbeitet hätte, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 13.12.2013 (AZ: 12 Sa 682/13).

Es gab damit dem Betriebsratsvorsitzenden eines Möbelhauses recht. Vor seiner Wahl zum Arbeitnehmervertreter hatte er in der Abteilung Logistik gearbeitet. Schichtbeginn war dort spätestens um vier Uhr. Für seine Betriebsratstätigkeit war der Mann täglich dreieinhalb Stunden von der regulären Arbeit freigestellt. Zudem wurde sein täglicher Arbeitsbeginn einvernehmlich auf sechs Uhr verschoben, damit er für alle Mitarbeiter besser erreichbar ist.

Wegen der neuen Arbeitszeiten wollte das Möbelhaus keine Nachtzuschläge mehr zahlen. Das LAG Köln sprach dem Betriebsrat seine „entgangenen Nachtzuschläge“ aber zu. Laut Gesetz dürfe das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer sein als das vergleichbarer Arbeitnehmer. Das Betriebsratsmitglied müsse daher finanziell „so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte“.

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