© Corgarashu - Fotolia.comWenn Hartz-IV-Empfänger einen unrentablen Kleinbetrieb verkaufen, ist der Erlös nicht auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen. Das hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe in einem am Samstag, 21.12.2013, veröffentlichten Eilbeschluss entschieden (AZ: S 4 AS 3918/13).

Der Kläger hatte noch vor dem Hartz-IV-Bezug versucht, sich als Kioskbetreiber eine Existenz aufzubauen. Von seinem Gesparten kaufte er einen Kiosk für 5.000,00 €. Doch die Gewinne reichten nicht aus, so dass der Mann Aufstocker-Leistungen vom Jobcenter bekam.

Doch letztlich erwies sich der Kiosk als gänzlich unrentabel. Der Mann verkaufte ihn wiederum für 5.000,00 €. Davon musste er allerdings noch rückständige Grundstückspacht sowie die Maklerkosten bezahlen. Letztlich blieben ihm 2.821,00 € auf dem Konto.

Das Jobcenter wollte ihm dieses Geld als Einkommen anrechnen. Dagegen wehrte sich der gescheiterte Kioskbetreiber mit zumindest vorläufigem Erfolg. Das SG Karlsruhe erließ eine einstweilige Anordnung, wonach der Mann bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren ungekürzte Hartz-IV-Leistungen bekommt. Denn in dem Streit werde er voraussichtlich Erfolg haben, heißt es in dem Beschluss vom 29.11.2013.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, der Verkaufserlös sei dem Vermögen zuzurechnen; er sei daher durch den Vermögensfreibetrag geschützt. Denn der Kiosk habe dem Mann schon vor Beginn seines Hartz-IV-Bezugs gehört. Durch den Verkauf zum Marktwert sei kein Vermögen hinzugekommen. Daher gebe es auch kein anrechenbares Einkommen. Vergleichbar sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die Auszahlung eines alten Sparguthabens nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen.

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