Eine Toilettenaufsicht muss die gesammelten „Trinkgelder“ nicht an den Arbeitgeber zur Finanzierung des Arbeitsplatzes abgeben. Dies hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in zwei am Mittwoch, 22.01.2014, bekanntgegebenen Urteilen entschieden und damit ein Gladbecker Reinigungsunternehmen zur Auskunft über die einbehaltenen Gelder verpflichtet (AZ: 1 Ca 1603/13 und 1 Ca 2158/13).

Im konkreten Rechtsstreit bekam damit eine Toilettenaufsichtsperson recht. Die Klägerin wurde bis Ende Juni 2013 im Centro Oberhausen, einem großen Einkaufszentrum, als sogenannte „Sitzerin“ eingesetzt. Hauptaufgabe war es, in den Eingangsbereichen der Toilettenanlagen Sammelteller zu beaufsichtigen, wo Toilettenbesucher freiwillig einen kleinen Obolus entrichten konnten.

Als „Sitzerin“ sollte sie für einen Stundenlohn von 5,20 € einen weißen Kittel tragen, das Geld dankend entgegennehmen und regelmäßig den Teller bis auf wenige Münzen leeren. Das Geld musste dann an das Reinigungsunternehmen abgegeben werden. Für Reinigungsarbeiten war die Frau nicht zuständig.

Dies durfte sie nach einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers aber nicht gegenüber den Toilettenbesuchern offenbaren. Bei Nachfragen, was mit dem Geld auf dem Sammelteller passiert, sollte sie sagen, dass damit unter anderem ihr Arbeitsplatz finanziert werde. Entsprechende, in der Toilettenanlage angebrachte Hinweisschilder wurden später jedoch wieder demontiert.

Die Toilettenfrau meinte, dass die über die Teller erzielten Einnahmen ihr und ihren Kolleginnen zustünden. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass sie freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal geben. Nach den gewerbe- und steuerrechtlichen Bestimmungen stünden Trinkgelder aber allein den Arbeitnehmern zu.

Die Klägerin schätzte, dass an normalen Tagen mehrere Hundert und an Spitzentagen mehrere Tausend Euro über die Sammelteller erwirtschaftet werden. Von dem Reinigungsunternehmen forderte sie daher genaue Auskunft über die Einnahmen und ihren Anteil daran.

Der Arbeitgeber bestritt, dass es sich um Trinkgelder handelt. Vielmehr stelle das über die Sammelteller erhaltene Geld ein „freiwilliges Nutzungsentgelt“ dar. Damit werde auch das Toilettenpersonal finanziert.

Doch das Arbeitsgericht bestätigte nun die Auffassung der Klägerin. Das Reinigungsunternehmen sei zur Auskunft über die einbehaltenen Gelder verpflichtet. Nach Auffassung der Kammer stehe der Frau ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zu.

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