Überprüft ein Arbeitgeber die Entfernungsangaben in Reisekostenabrechnung seiner Beschäftigten mit Hilfe eines Internet-Routenplaners, darf der Betriebsrat hierbei nicht mitreden. Denn das Betriebsverfassungsgesetz sieht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur bei technischen Einrichtungen vor, die das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers überwachen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2013 (AZ: 1 ABR 43/12).

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Reisekostenabrechnung eines Arbeitnehmers eines zum „Deutsche Post DHL“-Konzern gehörenden Logistik-Unternehmens. Der Beschäftigte hatte im Juni 2009 die Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung beantragt.

Der Niederlassungsleiter fand diese zu hoch und überprüfte mit dem Internet-Routenplaner „Google Maps“ die Entfernung zwischen Wohnanschrift des Arbeitnehmers und dem Ort der Betriebsversammlung. Der Arbeitnehmer wurde schließlich wegen einer überhöhten Entfernungsangabe in der Reisekostenabrechnung abgemahnt.

Der Betriebsrat verlangte daraufhin von dem Arbeitgeber, die Anwendung von „Google Maps“ im Betrieb zu unterlassen. Das Programm sei dazu bestimmt, „das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. In solch einem Fall sehe das Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht vor, so der Betriebsrat. Der Verwendung von „Google Maps“ habe er aber nicht zugestimmt.

Das BAG stellte jedoch fest, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht über die Verwendung des Internet-Routenplaners hat. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei dies nur für die Anwendung „technischer Einrichtungen“ vorgesehen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen. „Überwachung“ bedeute, dass Informationen über den Arbeitnehmer erhoben und in aller Regel aufgezeichnet werden.

Dabei müsse die „technische Einrichtung“ die „Überwachung“ selbst bewirken und automatisch Daten über bestimmte Vorgänge verarbeiten.

Bei dem internetbasierten Routenplaner „Google Maps“ sei dies aber nicht der Fall. Das System schlage lediglich die kürzeste oder schnellste Route vor. Eine Aufzeichnung des Fahrverhaltens in Echtzeit gebe es – anders als in GPS-Systemen – nicht.

Die Überprüfung der Entfernungsangaben in den Reisekostenanträgen sei hier ausschließlich durch menschliches Handeln in Gang gesetzt worden und nicht durch eine „technische Einrichtung“. Unstimmigkeiten bei der Entfernung müsse der Sachbearbeiter selbst herausfinden und dann weitere Schritte veranlassen.

Für das Mitbestimmungsrecht fehle es hier insgesamt an der notwendigen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung, stellten die Erfurter Richter klar.

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