© Fotowerk - Fotolia.comFührt eine feucht-fröhliche Klassenfahrt auch in ein Bierzelt, kann der Sturz einer Lehrerin von einer Festzeltbank einen Dienstunfall darstellen. Denn ist der Besuch des Bierzeltes ein offizieller Programmpunkt der Fahrt, gehört es zu den Dienstpflichten der Lehrerin, als Begleit- und Aufsichtsperson daran auch teilzunehmen, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Mittwoch, 12.02.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 31.01.2014 (AZ: 1 K 173/13).

Damit bekam eine Lehrerin recht, die es auf einer Klassenfahrt nach München so richtig hat krachen lassen. Ein Programmpunkt war der Besuch des Münchener Frühlingsfestes am 03.05.2012. Zum Ausklang des Volksfestes ging die Lehrerin zusammen mit einer Kollegin und mehreren Schülern in ein Bierzelt. Die Stimmung war so gut, dass die Pädagogin und zwei Schülerinnen auf der Festzeltbank standen.

Doch um 22.00 Uhr stürzte in all der Ausgelassenheit die Bank um. Die Lehrerin erlitt eine Rückenverletzung und musste im Krankenhaus behandelt werden. Sie war bis zum 10.06.2012 dienstunfähig.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte als Schulbehörde für den Sturz von der Festzeltbank kein Verständnis und lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab. Dem Besuch eines Bierzeltes zum Tagesausklang fehle der „natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft“, so die Schulbehörde. Der Unfall sei letztlich im privaten Bereich geschehen.

Die Stuttgarter Richter verpflichteten die Behörde jedoch, den Sturz von der Bierzeltbank als Dienstunfall anzuerkennen. Der Münchener Volksfestbesuch und der Besuch des Bierzeltes seien offizielle Programmpunkte der Klassenfahrt gewesen. Die Lehrerin habe nicht nur darauf achten müssen, dass die größtenteils minderjährigen Schüler sich an das Alkoholverbot halten. Es gebiete auch der pädagogische Gesamtauftrag, dass die Lehrerin sich dem geselligen Beisammensein nicht entzieht.

Auch das Steigen auf der Festzeltbank habe noch „in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben“ der Lehrerin gestanden, betonte das Verwaltungsgericht. Denn in einem Bierzelt mit Live-Musik sei es „durchaus üblich und sozialadäquat“, dass Besucher kollektiv auf die Bänke stiegen und tanzten. Die Pädagogin habe den Schüler das Stehen auf den Bänken erlaubt. Es wäre mit dem „pädagogischen Gesamtauftrag“ jedoch nicht einfach vereinbar gewesen, wenn sie als Einzige sitzengeblieben wäre, so das Gericht.

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