© Harald07 - Fotolia.comKrankenkassen müssen die Umstände einer Lebensversicherung aufklären, ehe sie auf die Auszahlungen Beiträge erheben. Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass die Kasse dies schon im Verwaltungsverfahren prüft, wie das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem am Mittwoch, 05.02.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 22.01.2014 entschied (AZ: S 39 KR 1585/123).

Rentner müssen auf Zahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Krankenkassenbeiträge bezahlen. Dies gilt auch für sogenannte Direktversicherungen, das sind Lebensversicherungen, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge vom Arbeitgeber finanziert oder zumindest mitfinanziert wurden. Auszahlungen werden hier von den Krankenkassen auf zehn Jahre aufgeteilt und entsprechend über zehn Jahre als beitragspflichtiges Einkommen behandelt.

Im Streitfall hatte die Techniker Krankenkasse (TK) auf die Auszahlung einer Lebensversicherung Beiträge in Höhe von 23.400,00 € erhoben. Den Widerspruch des Mitglieds wies die Kasse ab, ohne geklärt zu haben, ob es sich überhaupt um eine Lebensversicherung der betrieblichen Altersvorsorge gehandelt hat.

Damit hat die TK den „Amtsermittlungsgrundsatz“ verletzt, urteilte das SG Dortmund. Bürger hätten einen Anspruch darauf, dass Sozialkassen den Sachverhalt vernünftig prüfen, ehe sie Beiträge kassieren. Vor einer solchen Prüfung dürften die Bürger nicht auf den Klageweg verwiesen werden.

Daher sei hier schon der Widerspruchsbescheid rechtswidrig – und zwar unabhängig davon, ob nun eine private Lebensversicherung oder eine betriebliche Direktversicherung vorlag. Als Konsequenz muss die TK bislang erhobene Beiträge zunächst erstatten und dann neu über den Widerspruch entscheiden.

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