© detailblick - Fotolia.comNach der Geburt eines Kindes haben Eltern ein Recht auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Bis zum 3. Geburtstag des Kindes darf die Mutter – aber auch der Vater – die Berufstätigkeit unterbrechen. Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) kann von der Mutter oder vom Vater allein, aber auch von beiden Eltern gemeinsam genommen werden. Ab der Geburt eines weiteren Kindes haben die Eltern wieder einen Anspruch auf Elternzeit. Die 3-Jahres-Zeiträume können sich so überschneiden.

Rechtzeitig den Antrag stellen!

Will die Arbeitnehmerin (oder der Arbeitnehmer) Elternzeit in Anspruch nehmen, muss sie beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen. Dies muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit geschehen. Die Arbeitnehmerin muss sich entscheiden, für welche Zeiten sie innerhalb der ersten zwei Jahren Elternzeit nehmen möchte. Ein drittes Jahr Elternzeit muss sie ebenfalls sieben Wochen vor dessen Beginn schriftlich beantragen.

Elterngeld

Betreuen Eltern ihr Kind nach der Geburt und unterbrechen deshalb ihre Berufstätigkeit, können sie Elterngeld beantragen. Das Elterngeld wird für 12 – 14 Monate gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem vorherigen Einkommen.

Teilzeitbeschäftigung

Die Arbeitnehmerin darf in der Elternzeit bis zu 30 Stunden in Teilzeit tätig sein. Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer, dann hat die Arbeitnehmerin ein Recht auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Die Arbeitnehmerin kann auch als Selbständige oder bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Teilzeitwünsche darf der Arbeitgeber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen verweigern. Gegen eine Ablehnung kann die Arbeitnehmerin Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Schutz vor Kündigungen in der Elternzeit

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen (Insolvenz, Betriebsstilllegung etc.) ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich. Der Arbeitgeber muss allerdings zuvor die Zustimmung zur Kündigung bei einer „Aufsichtsstelle“ beantragt und von dieser auch erhalten haben.

Wenn die Elternzeit endet

Nach der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen, die vor der Elternzeit galten, automatisch fortgeführt. Ein Anrecht auf den alten Arbeitsplatz gibt es nicht. Ein anderer Arbeitsplatz muss aber gleichwertig sein. Hat die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, so gilt wieder die ursprüngliche Arbeitszeit. Die Arbeitnehmerin kann jedoch einen Antrag auf Teilzeit stellen. Diesen Antrag muss die Arbeitnehmerin spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber einreichen.

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