© Corgarashu - Fotolia.comTritt nach einer Hepatitis B-Impfung das Guillain-Barré-Syndrom auf, kann dies als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden. Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem am Donnerstag, 16.01.2014, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: S 7 VJ 601/01). Danach ist der Zusammenhang zwischen Impfung und Krankheit ausreichend wahrscheinlich, wenn die dokumentierten Laborwerte nicht auf eine vorausgehende Infektion hindeuten.

Das Guillain-Barré-Syndrom ist eine Nervenkrankheit, die zu Muskelschwäche bis hin zu Lähmungen führt. Viele Patienten müssen letztendlich beatmet werde. Jährlich erkranken etwa ein bis zwei von 100.000 Personen. Die genauen Ursachen sind noch nicht geklärt.

Der klagende Junge aus Hamm wurde im Alter von zwei Jahren von seiner Kinderärztin gegen Hepatitis B geimpft. In der Folge trat das Guillain-Barré-Syndrom auf, das bei dem Jungen zu Lähmungen in den Beinen und einer Fehlstellung der Füße führte. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verweigerte die Anerkennung als Impfschaden.

Auf Klage der Eltern verpflichtete nun das SG Dortmund den Landschaftsverband, einen Impfschaden anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu zahlen. Nach derzeitigem Stand der medizinischen Wissenschaft sei es möglich, dass die Hepatitis B-Impfung zu der Erkrankung führt. Andere mögliche Ursachen, insbesondere ein grippaler Infekt, seien im konkreten Fall nach den Laborwerten unwahrscheinlich. Daher liege „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ ein Impfschaden vor, so das SG in seinem Urteil vom 13.11.2013.

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