© Harald07 - Fotolia.comKinder aus Hartz-IV-Familien können vom Jobcenter nicht die Kosten für eine Jugendweihefeier erstattet bekommen. Die Aufwendungen können aus der regulären monatlichen Regelleistung angespart und gedeckt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 11.02.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 5 AS 175/12).

Die Jugendweihe wird von konfessionslosen Kindern insbesondere in den neuen Bundesländern als Alternative zur Kommunion und Konfirmation vorgenommen. Im konkreten Fall wollte ein Jugendlicher, der im Mai 2010 eine Jugendweihefeier durchführte, sich die angefallenen Kosten vom Jobcenter erstatten lassen. Der Junge lebte zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Hartz IV.

Der Kläger argumentierte, dass die Jugendweihe eine „erhebliche Bereicherung in der Entwicklung und Bildung der Kinder und Jugendlichen“ sei. Die Aufwendungen für die Feier befänden sich nicht im Hartz-IV-Regelsatz. Von seinem zuständigen Jobcenter verlangte er daher die Kostenübernahme für die Jugendweihe-Aufwendungen in Höhe von insgesamt 407,00 €. Darin enthalten waren der Jugendweiheanzug, die Anmelde- und Feiergebühr sowie die Kosten für zwei Tagesveranstaltungen.

Das LSG entschied in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 14.11.2013, dass das Jobcenter „aus verfassungsrechtlichen Gründen“ über die laufenden Hartz-IV-Leistungen hinaus keine weiteren Gelder für die Jugendweihefeier bewilligen muss. Auch die Religionsausübungsfreiheit werde damit nicht verletzt. Der Kläger hätte sich das Geld aus seinen Hartz-IV-Leistungen frühzeitig ansparen können. Entsprechende Posten seien auch in der Regelleistung enthalten. So seien darin zehn Prozent für Bekleidung und Schuhe sowie elf Prozent für Freizeit und Kultur vorgesehen.

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