© Corgarashu - Fotolia.comDas Finanzamt muss Turnierbridge als gemeinnützig anerkennen. Denn das Kartenspiel fördert zumindest mittelbar das Gesundheitswesen, die Jugend- und Altenhilfe sowie den Völkerverständigungsgedanken, entschied das Finanzgericht Köln in einem am Montag, 03.02.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 13 K 3949/09). Werde die Allgemeinheit gefördert, könne nach der Abgabenordnung die Gemeinnützigkeit erklärt werden, so die Kölner Richter in ihrer Entscheidung vom 17.10.2013.

Damit bekam der Deutsche Bridge Verband e. V. als Dachverband der deutschen Bridge Vereine recht. Der Verband wollte vom Finanzamt als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden und damit in den Genuss von Steuervergünstigungen kommen. Turnierbridge sei ebenso wie Schach eine Sportart.

Der Weltbrigdeverband gehöre sogar dem Internationalen Olympischen Komitee an. Da Turnierbridge eine Sportart sei, müsse der Bridge-Verband als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden. Schließlich fördere Turnierbridge auch die Allgemeinheit, so dass schon von daher die Gemeinnützigkeit erklärt werden müsse.

Das Finanzgericht stellte zwar fest, dass nach der Abgabenordnung reine Denksportarten wie Turnierbridge steuerlich nicht als „Sport“ gelten. Lediglich Schach sei in den entsprechenden Bestimmungen als Sport ausnahmsweise aufgeführt. Allerdings fördere Turnierbridge mittelbar das Gesundheitswesen, die Jugend- und Altenhilfe und den Völkerverständigungsgedanken. Für solche selbstlosen Zwecke müsse ebenfalls die Gemeinnützigkeit erklärt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen.

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