Der Ausspruch “Leck mich am Arsch” stellt im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Denn er ist insoweit zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte gesellschaftlich akzeptiert. Dies hat das Amtsgericht (AG) Ehingen entschieden (AZ: 2 Cs 36 Js 7167/09) entschieden.

Eine Frau rief ein Taxi, um damit zum Bahnhof zu fahren. Da es jedoch zu spät eintraf, verpasste sie ihren Zug. Sie verlangte daraufhin vom Taxifahrer, dass er sie zu ihrem Zielbahnhof fährt. Dieser verwies auf seinen Chef, der telefonisch der Forderung der Frau mit den Worten “Leck mich am Arsch” eine Absage erteilte.

Das AG Ehingen verneinte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB wegen des Ausspruchs “Leck mich am Arsch”. Unter einer Beleidigung sei ein rechtwidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Eine solche Herabsetzung der Ehre habe hier jedoch nicht vorgelegen.

In der Entscheidungsbegründung verwies das AG Ehingen auf Thaddäus Troll:

Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:

1. ein Gespräch anzuknüpfen,

2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,

3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,

4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,

5. eine Überraschung zu vermelden,

6. um der Freunde über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,

7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.

Das AG Ehingen hat sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll angeschlossen. Im vorliegenden Fall seien die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund gestanden.

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