© Harald07 - Fotolia.comPrivat krankenversicherte Hartz-IV-Bezieher können vom Jobcenter keine Übernahme der Versicherungs-Selbstbeteiligung einfordern. Dies gilt selbst dann, wenn der jährliche Versicherungstarif samt Selbstbeteiligung günstiger ist, als die Hälfte des Versicherungs-Basistarifs ohne Selbstbeteiligung, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem am Montag, 03.02.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: L 4 AS 348/12).

Die gesetzlichen Regelungen sehen seit 2009 vor, dass private Krankenversicherungen einen einheitlichen Basistarif anbieten müssen, der den Versicherungsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Privat Versicherte müssen für den Basistarif jedoch immer noch deutlich mehr berappen, als gesetzlich Versicherte. So betrug 2013 der Basistarif 610,31 € monatlich.

Hartz-IV-Beziehern wird auf Antrag nur die Hälfte des Basistarifs berechnet. Die Kosten hierfür übernimmt dann das Jobcenter.

Für die Zeit vor 2009, in der die Möglichkeit einer privaten Basisversicherung noch nicht bestand, hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bereits am 18.11.2011 entschieden, dass das Jobcenter auch für private Krankenversicherungsbeiträge voll aufkommen muss (AZ: B 4 AS 108/10 R).

Im vor dem LSG nun verhandelten Fall hatte eine frühere selbstständige und mittlerweile zu 100 Prozent schwerbehinderte Massagetherapeutin geklagt. Sie war privat krankenversichert mit einer jährlichen Selbstbeteiligung von zuletzt 800 Euro im Jahr 2011. Für Krankheitskosten kommt die Versicherung daher nur auf, soweit sie 800,00 € im Jahr übersteigen.

Als die Frau an Krebs erkrankte, konnte sie nicht mehr arbeiten und geriet in den Hartz-IV-Bezug. Das Jobcenter zahlte die unter dem hälftigen Basistarif liegenden Versicherungsbeiträge. Für eingereichte Arztrechnungen im Rahmen der Selbstbeteiligung wollte das Jobcenter aber nicht aufkommen.

Mit ihrer Klage argumentierte die Hartz-IV-Bezieherin, dass der Wechsel in den Basistarif „wirtschaftlich widersinnig“ sei. Der vom Jobcenter zu zahlende hälftige Anteil des Basistarifs sei deutlich teurer, als ihr Versicherungstarif samt Selbstbeteiligung. Außerdem könne sie bei einem Wechseln in den Basistarif nicht mehr den günstigen und mit besseren Leistungen versehenen Tarif zurück.

Doch das LSG gab dem Jobcenter in seinem Urteil vom 26. September 2013 recht. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Behörde auch für die Selbstbeteiligung aufkommen und die angefallenen Arztrechnungen erstatten muss. Dies gelte selbst dann, wenn der Versicherungsbeitrag inklusive Selbstbeteiligung monatlich günstiger ist, als der hälftige Anteil des Basistarifs ohne Selbstbeteiligung, welcher vom Jobcenter gezahlt werden muss.

Auch ein Härtefall liege nicht vor, so die Hamburger Richter. Dieser bestehe nur bei einem „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf“. Um einen unabweisbaren Bedarf handele es sich bei der privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung aber nicht. Denn die Klägerin habe jederzeit die Möglichkeit, in einen Tarif ohne Selbstbeteiligung zu wechseln.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zu.

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