© Harald07 - Fotolia.comDie Computersoftware in Behörden muss sich an den rechtlichen Vorgaben ausrichten. Behörden und öffentliche Körperschaften können sich nicht darauf berufen, das System lasse korrekte Bescheide oder richtig berechnete Zahlungen nicht zu, wie das Sozialgericht (SG) Marburg in einem am Dienstag, 21.01.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 15.01.2014 entschied (AZ: S 12 KA 484/12). Es sprach damit einem Arzt einen Nachschlag für die Vergütung seiner Notdienste zu.

Der Arzt hatte im zweiten Halbjahr 2011 mehrere Notdienste geleistet. Die Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hessen sehen hier eine „Garantiepauschale“ vor. Damit wird den Ärzten eine Mindestvergütung für ihre Bereitschaft gesichert, auch wenn nur wenig zu tun ist.

Die KV zahlte für solche Tage aber nicht die Pauschale aus, sondern verrechnete die geringeren Umsätze an diesen Tagen mit höheren Umsätzen an anderen Tagen. Dem Arzt entgingen so Honorare in Höhe von 125,00 €.

In einem Musterverfahren für etwa 20 weitere Kollegen zog der Arzt vor Gericht. Das für Arztsachen aus ganz Hessen erstinstanzlich zuständige SG Marburg gab ihm recht. Für die Honorarkürzung gebe es keine rechtliche Grundlage. Das Verhalten der KV sei „grob rechtswidrig“.

Wenig Verständnis zeigten die Marburger Richter für das Argument, nach einer Systemumstellung lasse der KV-Computer eine korrekte „tagesbezogene“ Abrechnung nicht mehr zu. Die Verwaltungsorganisation müsse sich generell „an Recht und Gesetz ausrichten“, betonte das SG. Daher müsse sich auch die Computersoftware und die damit umgesetzte Honorarabrechnung für die Ärzte „an der bestehenden Rechtsordnung orientieren und nicht umgekehrt“.

Besonders rügte das SG die „beharrliche Weigerung“ der KV, sich auf eine rechtliche Argumentation überhaupt einzulassen. Das sei „weder eine ordnungsgemäße Prozessführung, noch ein angemessenes Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft“.

Wegen des geringen Streitwerts und der „klaren Sachlage“ ließ das SG die Berufung nicht zu. Dagegen kann die KV Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt einlegen.

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