© runzelkorn - Fotolia.comVerlangen Jobcenter von einem Hartz-IV-Antragsteller die Verwertung einer bestehenden Lebensversicherung, dürfen sie dies nicht allein von einer „Verlustquote“ abhängig machen. Insbesondere die noch verbleibende Laufzeit und die dann fällige reguläre Ablaufleistung spielen mit eine Rolle, ob die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung zumutbar ist, urteilte am Donnerstag, 20.02.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 10/13).

Die Klägerin wurde Ende April 2007 arbeitslos und beantragte Hartz IV. Sie verfügte allerdings noch über 1.870,00 € auf ihrem Girokonto sowie über ein Sparbuch mit 2.125,00 €. Zudem hatte sie zwei Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Rückkaufswerte betrugen 6.493 beziehungsweise 1.440,00 €. Mit Blick auf dieses Vermögen lehnte der Kreis Nordfriesland den Antrag ab.

Generell müssen Arbeitslose ihr Vermögen einsetzen, ehe sie Hartz IV bekommen. Allerdings gibt es einen Grundfreibetrag von 150,00 € pro Lebensjahr sowie einen Freibetrag für die Altersvorsorge von 750,00 € pro Lebensjahr. Lebensversicherungen werden für die Altersvorsorge allerdings nur anerkannt, wenn ein sogenannter Verwertungsausschluss bis zum Rentenalter vereinbart ist.

Ein solcher Verwertungsausschluss bestand hier nicht. Der Grundfreibetrag betrug 7.050,00 €.

Umstritten war nun, ob die Arbeitslose ihre ältere Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.493,00 € auflösen musste. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hatte dies bejaht. Die Frau habe rund 8.000,00 € in die Versicherung einbezahlt gehabt. Der Verlust bei vorzeitiger Kündigung von 16,71 Prozent sei noch zumutbar.

Das BSG hatte bislang einen Verlust von 12,9 Prozent für noch zumutbar gehalten, 18,5 Prozent dagegen eher nicht mehr.

Mit ihrem neuen Urteil setzten die Kasseler Richter aber keine neue Marke in dieser bisherigen Grauzone. Vielmehr rückten sie von der reinen Prozentbetrachtung ab. „Zahlreiche andere Faktoren“ könnten ebenfalls eine Rolle spielen, etwa Laufzeit, Ablaufleistung und Kündigungsfristen. Auch könnte zu unterscheiden sein, ob es sich um eine reine Kapital-Lebensversicherung handelt, oder ob gleichzeitig das Risiko eines vorzeitigen Todes versichert war, weil dann hierfür ein Teil der Beiträge verwendet wurde.

Über den konkreten Fall soll nun das LSG neu entscheiden. Hält es an einer grundsätzlichen Verwertbarkeit der Versicherung fest, soll es aber auch prüfen, ob eine „besondere Härte“ vorlag, weil die Arbeitslose absehbar nur für wenige Monate auf Hartz IV angewiesen war.

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