Auch für Arbeitnehmer in Elternzeit gelten bei einer Insolvenz des Arbeitgebers in jedem Fall die verkürzten gesetzlichen Kündigungsfristen von höchstens drei Monaten. Selbst wenn der Beschäftigte in Elternzeit mit der Kündigung seine beitragsfreie Krankenversicherung verliert, muss der Insolvenzverwalter darauf keine Rücksicht nehmen, urteilte am Donnerstag, 27.02.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 301/12).

Damit hatte die Klage einer bei einem Versandhandels-Unternehmen als Einkäuferin beschäftigten Frau ebenso wie in den Vorinstanzen auch vor den obersten Arbeitsrichtern keinen Erfolg. Als die Frau sich in Elternzeit befand, ging die Firma pleite. Wegen der Betriebsstilllegung kündigte der Insolvenzverwalter der Frau mit einer verkürzten dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.05.2010. Laut Arbeitsvertrag hätte er der Klägerin erst zum 30.06.2010 kündigen können.

Doch die Mutter hielt die frühzeitige Kündigung während der Elternzeit für rechtswidrig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und Familie werde damit verletzt. Denn mit der vorzeitigen Kündigung verliere sie ihren während der Elternzeit beitragsfreien Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein beitragsfreier Krankenversicherungsschutz wegen Arbeitslosigkeit sei über die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls nicht möglich. Denn wegen ihrer Elternzeit stehe sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so dass eine Arbeitslos-Meldung ausscheide.

Der 6. Senat des BAG urteilte, dass der Insolvenzverwalter mit dem Ausspruch einer Kündigung keine Rücksicht auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile des Arbeitnehmers nehmen muss. Es gelte die Insolvenzordnung, die eine höchstens dreimonatige Kündigungsfrist vorsieht, unabhängig von längeren, im Arbeitsvertrag enthaltenen Fristen.

Auch der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie werde nicht verletzt. Denn die Klägerin könne wegen des Verlustes ihrer beitragsfreien Krankenversicherung Schadenersatz beim Insolvenzverwalter geltend machen. Ob eine Entschädigung tatsächlich gezahlt werden kann, hänge dann jedoch von der Höhe der Insolvenzmasse ab.

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