© eschwarzer - Fotolia.comWeisen Stellenbewerber in ihren Bewerbungsunterlagen nur versteckt auf eine Schwerbehinderung hin, können sie bei einer Absage keine Diskriminierungsentschädigung verlangen. Ein Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, die Bewerbung nach versteckten und missverständlichen Hinweisen auf eine Schwerbehinderteneigenschaft zu durchsuchen, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 29.01.2014 (AZ: 11 Ca 6438/13).

Im konkreten Fall hatte ein Schwerbehinderter sich auf eine Stellenanzeige als Bote bei einer Kommune beworben. Im tabellarischen Lebenslauf der Bewerbung stand dann unter „Beruflicher Werdegang“: „10/2002 – 2/2004 arbeitsunfähig im Krankenstand, Schwerbehindert“.

Die Stadt erhielt insgesamt 319 Bewerbungen. Die Stelle wurde schließlich aufgeteilt, ein Schwerbehinderter und eine nicht-behinderte Bewerberin bekamen den Zuschlag.

Nachdem der Kläger eine Absage erhalten hatte, fühlte er sich diskriminiert. Er verlangte von der Stadt eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von drei Monatsgehältern, insgesamt 6.402,00 €.

Denn als öffentlicher Arbeitgeber hätte die Stadt ihn als Schwerbehinderten zumindest zum Vorstellungsgespräch einladen müssen, so der Stellenbewerber. Dies sehe die geltende Rechtsprechung so vor. Die Stadt habe ihn aber übergangen.

Doch das Arbeitsgericht machte dem Mann einen Strich durch die Rechnung. Zwar sei es ein Indiz für eine Diskriminierung, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einen Schwerbehinderten mit entsprechender Qualifikation nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt. Allerdings müsse der Stellenbewerber in seinen Bewerbungsunterlagen auch einen „hinreichend deutlichen Hinweis“ auf seine Schwerbehinderung geben.

Der Bewerber müsse dazu keinen Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid vorlegen. Jedoch müsse der Hinweis so beschaffen sein, „dass ein gewöhnlicher Leser der Bewerbung die Schwerbehinderung oder Gleichstellung zur Kenntnis nehmen kann“. Dies entspreche auch der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Hier sei die Kommune aber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn sie hatte keinerlei Kenntnis von der Schwerbehinderung, urteilte das Arbeitsgericht. Damit liege aber auch keine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vor.

Der Kläger habe den Hinweis auf seine Schwerbehinderung in seinem Lebenslauf „optisch versteckt“. So sei dieser nur unter „beruflicher Werdegang“ aufgeführt gewesen. Außerdem war die Schwerbehinderung nur in einem befristeten Zeitraum angegeben.

Der Hinweis auf eine Schwerbehinderung hätte vielmehr klar und offen aufgeführt werden müssen, denn schließlich soll dieser den öffentlichen Arbeitgeber dazu veranlassen, den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so das Arbeitsgericht.

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