Die Commerzbank muss wegen der Finanzkrise nicht die Betriebsrenten für ihre Ruheständler erhöhen. Auch wenn das Betriebsrentengesetz alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrenten an die Verbraucherpreisentwicklung vorsieht, kann dies bei einer wirtschaftlichen Notlage eines Unternehmens unterbleiben, urteilte am Dienstag, 15.04.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 3 AZR 51/12). Sobald eine Firma wegen fehlender Gewinne sein Eigenkapital für eine Betriebsrentenanpassung angreifen muss, bestehe keine Verpflichtung zur Erhöhung der Betriebsrente.

Nach Angaben des BAG sind über 4.000 Betriebsrentner der Commerzbank und der mit ihr fusionierten Dresdner Bank unmittelbar von dem Urteil betroffen.

Konkret muss ein früherer Mitarbeiter der Dresdner Bank auf seine Betriebsrentenerhöhung verzichten. Dessen Betriebsrente wurde zuletzt zum 01.01.2007 entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise erhöht. Als die Commerzbank die Dresdner Bank 2009 übernahm, war diese für die Betriebsrentenpassung zuständig. Wegen der Finanzkrise befand sich das Bankinstitut aber in einer wirtschaftlich desolaten Lage. Nur öffentliche Gelder konnten die Bank noch retten.

Seit 2009 verweigert die Commerzbank den Betriebsrentnern die Anpassung der Betriebsrenten. Vorstandschef Martin Blessing hatte angekündigt, die Betriebsrenten wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zeitraum von sechs Jahren nicht zu erhöhen.

Der klagende Ruheständler hatte kein Verständnis dafür, dass seine Betriebsrente nicht zum Stichtag 01.01.2010 angepasst worden ist. Der Arbeitgeber sei schließlich verpflichtet, alle drei Jahre die Betriebsrenten entsprechend der Verbraucherpreisentwicklung anzupassen. Der Gesetzgeber habe damit beabsichtigt, dass Betriebsrenten nicht durch den Kaufkraftverlust aufgezehrt werden.

Das BAG bestätigte dies zwar, der Arbeitgeber müsse die Anpassung der Betriebsrenten jedoch nur nach „billigem Ermessen“ vornehmen. Hier habe die Commerzbank in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet und sei sogar auf öffentliche Mittel angewiesen gewesen. Wegen der wirtschaftlich schlechten Lage sei die Prognose der Bank gerechtfertigt gewesen, dass auch nach dem Anpassungsstichtag 01.01.2010 die Folgen der Finanzkrise noch durchschlagen.

Die Einschätzung der Bank, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Betriebsrentenanpassung nicht erlaubt, sei nicht zu beanstanden. Wann bei einer wirtschaftlich schlechten Situation eine Betriebsrentenerhöhung unterbleiben kann, legte das BAG ebenfalls fest. Die „rote Linie“ sei überschritten, wenn ein Unternehmen „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ die Betriebsrentenanpassung nicht mehr aus den Unternehmenserträgen decken kann, so der 3. BAG-Senat.

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