© Harald07 - Fotolia.comPrivate Krankenversicherer haben keinen Anspruch darauf, dass sich nicht auch die gesetzlichen Krankenkassen auf dem Markt für Zusatzleistungen tummeln. Das entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem am Donnerstag, 10.04.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: S 40 KR 234/08). Es billigte damit sogenannte Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg.

Mit ihren Wahltarifen bieten gesetzliche Krankenkassen von der normalen gesetzlichen Krankenversicherung abweichende Leistungen oder Bedingungen an. Für zusätzliche Leistungen müssen sie dabei einen kostendeckenden zusätzlichen Beitrag erheben.

Die AOK Rheinland/Hamburg hatte 2007 verschiedene Wahltarife beschlossen. Angeboten wurden in diesen Tarifen beispielsweise Zusatzleistungen im Ausland, eine höhere Kostenerstattung beim Zahnersatz oder die Wahlleistung „Ein- oder Zweibettzimmer“ im Krankenhaus.

Die Continentale Krankenversicherung in Dortmund hielt dies für unzulässig und klagte. Das SG Dortmund wies die Klage nun ab. Die Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg seien rechtmäßig, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26.02.2014.

Die Umsatz- und Gewinnchancen privater Krankenversicherer seien durch die Berufsfreiheit oder durch andere Grundrechte nicht geschützt, erklärte das SG zur Begründung. Durch die Wahltarife erhöhe sich zwar der Wettbewerbsdruck auch für die Privaten. Ein „Verdrängungswettbewerb“ zulasten der Continentale oder gar eine wettbewerbsrechtlich bedenkliche Monopolstellung der AOK ergebe sich aber nicht. Da die Wahltarife ohnehin nur den Versicherten der AOK Rheinland/Hamburg offenstünden, sei die Breitenwirkung ohnehin begrenzt.

Über einen ähnlichen Streit um dieselben Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg hatte auch schon das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Beklagt war hier aber nicht die AOK, sondern das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen, das die entsprechenden Satzungsänderungen der AOK genehmigt hatte. Diese Klage hatte das BSG als unzulässig verworfen (Urteil vom 12.03.2013, AZ: B 1 A 2/12 R). Die gesetzlichen Regelungen, die der Genehmigung zugrunde liegen, seien nicht zum Schutz der Privatversicherer gedacht. Die Privaten seien nicht die „Kontrolleure öffentlicher Kontrolleure“.

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