© eschwarzer - Fotolia.comGehören Wahlkursangebote zum dauerhaften Pflichtangebot einer Schule, so darf sie die Lehrkräfte hierfür nicht mit immer wieder nur befristeten Arbeitsverträgen beschäftigen. Denn das Risiko, ob dauerhaft genügend Schüler für ein Wahlpflichtangebot zusammenkommen, liegt bei der Schule, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Montag, 14.04.2014, veröffentlichten Urteil vom 11.11.2013 entschied (AZ: 5 Sa 205/13).

Die Klägerin ist keine ausgebildete Lehrerin, ist aber fachlich qualifiziert für Englisch. Seit 2002 war sie mehrfach befristet an der Matzenbergschule in Pirmasens beschäftigt, überwiegend für Elternzeitvertretungen. Die Schule ist allerdings eine Förderschule, in der Englisch kein festes Unterrichtsfach ist.

Seit August 2011 bietet die Matzenbergschule Ganztagsunterricht an, zu dem Eltern ihre Kinder verbindlich anmelden können. Dabei gibt es verpflichtende Wahlkurse. Für einen solchen Wahlpflichtkurs in Englisch wurde die Klägerin erneut für ein Schuljahr befristet eingestellt.

Grund für das Englischangebot war nach Angaben der Klägerin auch der Wunsch der örtlichen Berufsschule nach Englisch-Vorkenntnissen von Kindern, die nach der Förderschule für ein Berufsvorbereitungsjahr auf die Berufsschule wechseln. Mit ihrer Klage will die Englisch-Lehrkraft festgestellt wissen, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrags unwirksam ist.

Das LAG Mainz gab ihr nun Recht. Für die Befristung habe es keinen Sachgrund gegeben. Denn das Ganztagsangebot sei nun eine Daueraufgabe der landeseigenen Schule. Die Wahlpflichtkurse, für die die Klägerin eingestellt worden sei, gehörten zu dem Ganztagsangebot und damit zu einer Daueraufgabe dazu. Für Daueraufgaben dürften aber keine befristeten Arbeitsverträge geschlossen werden.

Die Unsicherheit, ob sich dauerhaft genügend Schüler für das Ganztagsangebot der Matzenbergschule anmelden und ob sich davon genügend für einen Wahlpflichtkurs in Englisch interessieren, rechtfertige die Befristung nicht, betonte das LAG. Dies gehöre zum „unternehmerischen Risiko“, das das Land nicht auf die Lehrkräfte abwälzen dürfe.

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